Erneut werden Menschen, die erbarmungslos dem Infraschall und Lärm von Nachbars Luftwärmepumpe ausgesetzt sind, seitens der Kommunalpolitik im Stich gelassen.
Allerdings nimmt dieser Fall nahezu groteske Ausmaße an, da den Opfern untersagt wird, selbst Maßnahmen zum Schutz der eigenen Gesundheit zu ergreifen.
Aber zunächst erst einmal eine Zusammenfassung des Sachverhalts!
Im Ortsteil Bachern der Gemeinde Inning a. Ammersee (Landkreis Starnberg) ist eine Luftwärmepumpe an der Grundstücksgrenze zwischen zwei Neubauten errichtet worden. Diese Luftwärmepumpe ist nun zu laut und verursacht tieffrequenten Schall, der die betroffenen Nachbarn um den Schlaf bringt und gesundheitlich beeinträchtigt. Laut Lärmgutachten werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nacht nicht eingehalten!
Die Nachbarn hatten den Eigentümern der Luftwärmepumpe angeboten, diese auf eigene Kosten Einhausen zu lassen. Dies wurde vom Eigentümer der Luftwärmepumpe verweigert. Daraufhin wollten die Nachbarn eine Schallschutzmauer in Form einer Gabione (siehe Bild) errichten, um sich vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen, verursacht durch die Luftwärmepumpe, zu schützen.
Damit die Gabione, unter Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, errichtet werden kann, wurde eine Abweichung von der Inninger Einfriedungssatzung beantragt.
„Wenn wir anfangen, wegen einer Wärmepumpe Betonwände hochzuziehen, dann stünden die bald überall“, lautet das Zitat eines Gemeinderatsmitglieds.
Die Genehmigung wurde vom Inninger Bauausschuss abgelehnt. Obwohl städtebaulich vertretbar, wolle man keinen Präzedenzfall schaffen. Zudem mache man sich große Sorge um die Wanderung von Igeln und Fröschen.
Stattdessen sollten es die, vom Pumpenlärm um die Nachtruhe gebrachten, Nachbarn lieber mit einer Hecke versuchen.
Quelle: Artikel „Luftwärmepumpe des Nachbarn zu laut – Bauausschuss lehnt Mauer dennoch ab“, veröffentlicht am 13.03.20 in www.merkur.deMein Appell an die Gemeinderäte - Keine Angst vor der Verantwortung!
Liebe Gemeinderätinnen und Gemeinderäte! Zunächst ein wirklich guter und ehrlich gemeinter Tipp – Haben Sie keine Angst vor der Schaffung eines Präzedenzfalls in Ihrer Gemeinde.
Ganz im Gegenteil: „Seien Sie stolz darauf, die Zeichen der Zeit erkannt zu haben und in der Not für Ihre Bürgerinnen und Bürger da gewesen zu sein.“
Falls Sie befürchten, dass mit der Errichtung von Schallschutzmauern die Entfremdung in der Nachbarschaft gefördert wird, so dürfte in diesen Fällen das nachbarschaftliche Verhältnis schon längst stark zerrüttet sein. Uns erreichen fast täglich Anfragen von verzweifelten Menschen, die vom tieffrequenten Schall der Luftwärmepumpen regelrecht krank gemacht werden. In seltenen Fällen befanden sich die Betroffenen nach einigen Wochen noch im nachbarschaftlichen Dialog, wesentlich häufiger wurde schriftlich miteinander bzw. durch Juristen kommuniziert. Die Älteren unter uns können sich vielleicht erinnern oder kennen zumindest durch Erzählungen der Großeltern die Zeit, als es noch funktionierende Nachbarschaften in den Dorfgemeinschaften gab, als man sich gerne Zeit am Gartenzaun für einen Plausch mit den Nachbarn genommen hat, oder an den Wochenenden zum Grillen getroffen hat. Diese Basis wird immer öfter durch lärmende Luftwärmepumpen bis in die Grundfesten erschüttert und wird dies auch für mehrere Generationen so bleiben.
Sie fragen sich vielleicht: „Ja und, was geht das mich an?“. Das geht Sie sogar sehr viel an. Als Gemeinderatsmitglied tragen Sie Verantwortung für die kommunalen Belange Ihrer Gemeinde. Viele Städte und Gemeinden in Bayern (z.B. Wolfratshausen, Landsberg a. Lech) machen bereits im Bebauungsplan klare Vorgaben, um die Ziele des Klimaschutzes und das Rücksichtnahmegebot in Einklang zu bringen. U. a. heißt es in einem Bebauungsplan der Stadt Wolfratshausen (aus dem Jahre 2015!):
„Bei der Errichtung von Luft-Wärmepumpen darf deren ins Freie abgestrahlte Schallleistung 50db(A) nicht überschreiten, ansonsten sind sie entweder im Gebäude zu errichten oder entsprechend zu dämmen.“
Ein Schallleistungspegel von 50db(A) (nicht zu verwechseln mit dem Schalldruckpegel, welcher in der TA-Lärm Verwendung findet) entspricht in etwa dem aktuellen Stand der Technik gemäß den Empfehlungen vom LfU Bayern. Diese Vorgaben können nur eingehalten werden, wenn besonders leise und technisch hochwertige Wärmepumpen zum Einsatz kommen und zugleich Dämmungsmaßnahmen durchgeführt werden. Es ist also an Ihnen, bereits vor Baubeginn, dafür Sorge zu tragen, damit das Nachbarschaftsverhältnis nicht unnötig geschädigt wird und kein Schaden für die Gesundheit entsteht.
Wie oft denn noch - Hecken helfen nicht!
Ich will Ihnen gar nicht unterstellen, dass Sie bei Ihren Entscheidungen bewusst und vorsätzlich agiert haben, trotzdem ist die Gesundheit der betroffenen Menschen gefährdet und nun gilt es mit allen Mitteln diesen Zustand zu revidieren. Leider wird Ihre Empfehlung eine Hecke zu pflanzen, keine Verbesserung bringen. Bereits 2010 wurde vom Fraunhofer Institut für Bauphysik ein Forschungsauftrag vergeben, um die Abschirmwirkung von Hecken und Gehölzen zu untersuchen. Im Forschungsbericht heißt es u. a. auf Seite 65:
„Im tieffrequenten Bereich von 50 bis 125Hz wird der Schalldurchgang durch die Hecke wenig bis gar nicht gestört.“
Sollten Sie Ihr Wissen diesbezüglich vertiefen wollen, empfehle ich den Beitrag „Hecken bieten keinen Schallschutz“ intensiv zu studieren.
Immissionsrichtwerte werden nachts überschritten!
Dem Artikel „Luftwärmepumpe des Nachbarn zu laut – Bauausschuss lehnt Mauer dennoch ab“, veröffentlich auf merkur.de, ist zu entnehmen, dass durch ein Gutachten nachgewiesen wurde, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachts nicht eingehalten werden. Daraus ergibt sich, dass eine Verletzung der Betreiberpflichten gemäß §22 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) vorliegt. Dieser Mangel ist nach Aufforderung durch die zuständige Immissionsschutzbehörde abzustellen und befindet sich dadurch im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Rechts. Sie könnten sich beispielsweise gemeinsam mit den Betroffenen, um die Durchsetzung der Rechtsansprüche bei der zuständigen Stelle bemühen.
Abstandsflächen sind einzuhalten - und damit basta!
Dass sich die Luftwärmepumpe in einer Art Hütte befindet legitimiert diese zudem nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen zu dürfen. Es gibt zwar ein diesbezüglich gesprochenes Urteil in Bayern, auf deren Herbeiführung ich hier nicht näher eingehen möchte, allerdings ebenso etliche Gerichtsurteile (auch in Bayern), welche Luftwärmepumpen als „andere Anlage“ im Sinne der einschlägigen Bauvorschriften bezeichnen. Demzufolge ist eine Luftwärmepumpe ein Bestandteil des Hauses, mit welchem sie durch Leitungen verbunden ist. Berücksichtigt man diese Aussage, muss eine Luftwärmepumpe Abstandsflächen einhalten. Folgt man den Empfehlungen des LfU sollten Luftwärmepumpen ohnehin entsprechend ihres Schallleistungspegels (diese entnimmt man den Herstellerangaben) Abstände zu den schützenswerten Räumen der Nachbarschaft einhalten. Die wären z.Bsp. bei einer Luftwärmepumpe mit einem Schallleistungspegel von 65 db(A) in einem allgemeinen Wohngebiet 32m! Es ist davon auszugehen, dass Sie als Gemeinderat Kenntnis davon haben, welche Räume als schützenswerte Räume einzustufen sind. Ebenso hat jeder das Recht auf Ruhe und Erholung in seinem Garten. Diese ist durch den fast ununterbrochenen Betrieb einer Luftwärmepumpe ebenfalls nicht mehr gegeben.
Einsicht ist der erste Weg zur Besserung!
Natürlich bestünde noch die Möglichkeit die gewünschte Schallschutzmauer zu genehmigen, damit zumindest die Betroffenen selbst die Möglichkeit haben sich zu schützen, wenn sie sonst schon keine Unterstützung zu erwarten haben. Leider ist zu befürchten, dass aufgrund der wellenförmigen Ausbreitung tieffrequenter Geräusche, eine Höhe von 2 Metern nicht ausreicht.
Für die Betroffenen wünsche ich mir, dass eine, vor allem die Gesundheit, schützende Lösung gefunden wird.
Für Sie liebe Gemeinderätinnen und -räte wünsche ich mir, dass Sie in Zukunft verantwortungsvoll mit der Gesundheit Ihrer Bürgerinnen und Bürger umgehen.
Wenn an die Grenze gebaut werden darf (keine Baugrenze) so besteht die Möglichkeit eine Gartenhütte, welche ohne eigene Abstandsfläche errichtet werden darf (<25 m2 Ansichtsfläche zum Nachbar, max 3 Meter mittlere Wandhöhe, max. 9 Meter Länge an Grenze, LBO BW Par. 6) , an der Grenze zu errichten. Die LBO BW schreibt nicht vor, wie diese Hütte auszusehen hat. Die Rückseite dieser Hütte kann z.B. als Schallschutzwand ausgeführt werden… Somit wäre eine Schallschutzwand mit 3mx8,3m = 25 m2 möglich ohne irgendeine Behörde fragen zu müssen…