Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten eine Luftwärmepumpe in einem Abstand von 2 Metern zum Grundstück des Klägers errichtet. Die Beklagten wurden in der Vorinstanz (LG Nürnberg-Fürth, Urteil: 16 O 8752/13) zur Entfernung der Luftwärmepumpe aus der Abstandsfläche verurteilt. Den Anträgen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde dem Grunde nach stattgegeben und die Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund der „Verletzung der Abstands- und Immissionsschutzbestimmungen“ festgestellt.
Die Beklagten haben gegen das Ersturteil vor dem OLG Nürnberg Berufung eingelegt. Das OLG Nürnberg hat mit Endurteil vom 30.01.2017 den Anspruch auf Beseitigung der Luftwärmepumpe bei Verletzung der Abstandsflächen erneut bestätigt. Die weiteren Anträge (Schmerzensgeld, vorgerichtliche Anwaltskosten, Ersatzpflicht zukünftiger Schäden) wurden abgewiesen.
Begründung:
Den Klägern steht als Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823. Abs 2 BGB der sogenannte quasinegatorische Beseitigungsanspruch gegen denjenigen zu, der ein ihren Schutz bezweckendes Gesetz objektiv verletzt. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts über Grenzabstände zählen zu den Schutzgesetzen, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen (BGH, Urteil vom 29.04.2011 – V ZR 174/10, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 11.10.1996 – V ZR 3/96, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12, juris Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001 – 2Z BR 116/00, juris Rn. 22).
Gemäß Artikel 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche zum angrenzenden Grundstück mindestens 3 Meter. Die Platzierung der Luftwärmepumpe in einem Abstand von 2 Metern verletzt die Vorschrift, weil es sich bei dem Gerät um eine „andere Anlage“ im Sinne von Artikel 6 Abs 2. Satz 2 BayBO handelt, von dem „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“.
Ob die Luftwärmepumpe als Begriff der baulichen Anlage nach Art. 2 Abs. 1 – 3 BayBO eingeordnet werden kann, spielt für das Gericht keine Rolle. Entscheidend ist alleine, ob von der Anlage gebäudeähnliche Wirkungen ausgehen. Für das Gericht ist es unstrittig, dass von der Luftwärmepumpe Geräuschimmissionen ausgehen, die geeignet sind den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen. Das OLG schließt sich der Rechtsauffassung anderer Bundesländer an (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 – 28 K 3757/14, juris Rn. 42). Ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten bestätigte entsprechende Geräuschimmissionen. Die Einhaltung der Grenzwerte nach TA Lärm war irrelevant.
Unstreitig verursacht die Luftwärmepumpe Geräuschimmissionen, deren Ausmaß zwar umstritten ist, die jedoch – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen. Entsprechende Geräuschimmissionen wurden – ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Relevanz ihres Ausmaßes – auch durch die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen, wie von diesem in seinem Gutachten vom 29.06.2015 niedergelegt, bestätigt.
Der Beklagte konnte sich auch nicht auf eine gesetzgeberische Privilegierung berufen, da diese nur Solaranlagen und Sonnenkollektoren zugute kommt.
Die Revision ist nicht zugelassen.