Das Verwaltungsgericht Saarland hat am 1.2.2012 die Beweislast umgedreht. Der Wärmepumpenbetreiber musste beweisen, dass er die Grenzwerte der TA Lärm einhält. Die Gutachterkosten hierfür musste der WP-Betreiber bezahlen.
Das Verwaltungsgericht, das auf Klage des Luftwärmepumpenbetreibers über die Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes der Bauaufsichtbehörde zu entscheiden hatte, führte aus, dass der Luftwärmepumpenbetreiber durch Gutachten nachzuweisen hat, dass die gesetzlichen Lärmvorschriften eingehalten sind. Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde ist es ausreichend, wenn sich ein Baukontrolleur vor Ort durch bloßes „Hören“ von der Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung überzeugt. Außerdem stellt das Verwaltungsgericht Saarland klar, dass die Lärmgrenzen der TA Lärm nicht ausschließlich entscheidend sind für die Beurteilung, ob ein rücksichtloses Verhalten des Nachbarn i.S.v. § 15 BAuNV vorliegt, vielmehr der Einzelfall vor Ort zu beurteilen ist.
Dass den Wärmepumpenbetreiber auch in einem Zivilprozess die Beweislast trifft, dass er die gesetzlichen Lärmvorschriften (TA-Lärm) einhält, ergibt sich auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 – 25 U 162/12) . Die rechtliche Materie ist den Entscheidungsträgern unangenehm, da die bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch unzureichend sind, weshalb sie am liebsten nicht mit der Sache befasst sein möchten. Durch Vorlage von Urteilen kann man die Behörden evtl. ermutigen, doch etwas – auch ohne Gutachten – zu unternehmen.