Der Eigentümer einer Luftwärmepumpe hatte versucht sich gegen die behördliche Anordnung (Entfernung der Außeneinheit einer Luftwärmepumpe) durch eine Klage beim VG Köln zu erwehren.
Die Klage blieb erfolglos (VG Köln, Urteil vom 13. März 2020, Az. 8 K 16093/17). Damit folgt das VG Köln der mehrheitlichen Auffassung verschiedener Zivil- und Verwaltungsgerichte.
2016 ließen die Eigentümer der Luftwärmepumpe ihr Grundstück mit einer Doppelhaushälfte bebauen. Zu der den Nachbarn zugewandten Grundstücksgrenze hin wurde das Außengerät einer Luftwärmepumpe auf einem Fundament errichtet und in Betrieb genommen. Die Entfernung der Außenhülle zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt 2,66 m. Aufgrund der Betriebsgeräusche entbrannte ein Rechtsstreit zwischen den Nachbarn.
Daraufhin beantragte der betroffene Nachbar ordnungsbehördliches Einschreiten bei der zuständigen Behörde. Mit Ordnungsverfügung vom 23. November 2017 forderte die Behörde die Eigentümer der Luftwärmepumpe auf, diese unter Androhung eines Zwangsgeld, dauerhaft zu entfernen.
Am 22. Dezember 2017 wurde seitens der Eigentümer Klage erhoben, mit dem Ziel die Ordnungsverfügung sowie den hierzu ergangenen Gebührenbescheid aufzuheben.
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, etc. baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die Aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (Vgl. dazu § 61 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauO NRW). Die Bauaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Wiese rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Die Luftwärmepumpe verstößt gegen die Vorschriften zu Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 BauO NRW, weil die mindestens 3 Meter Abstandsfläche nicht eingehalten werden. Das Außenteil der Luftwärmepumpe ist keine selbständig bauliche Anlage. Das Außenteil steht in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit dem Innengerät und ist somit Bestandteil der Heizungsanlage. Die Außeneinheit ist durch Zuleitung baulich mit dem Wohnhaus verbunden.
Unabhängig davon gehen vom dem Außengerät Wirkungen wie von Gebäuden aus. Bei der Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung ist von den Schutzzielen der Abstandsflächen auszugehen. Abstandsflächen dienen dazu u. a. die Gefahr von Brandübertragung, die Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, etc. zu vermeiden oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen. Das Außengerät der Luftwärmepumpe verursacht Geräuschimmissionen, die dazu geeignet sind den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen. Auf die Bestimmung des Außmaßes der verursachten Geräuschimmissionen kommt es dabei nicht an.
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- Kölner Dom bei Nacht: Pixabay
Gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 können in NRW Wärmepumpen auch in Nebengebäuden an der Grenze installiert werden. Nach der Regelung sind Wärmepumpen bis 28 kW Nennleistung in Gebäuden bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 Meter in den Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Die Probleme des Immissionsschutzes bleiben.
Mit dieser Regelung wird es unmöglich Wärmepumpen in Reihenhäusern zu verwenden. Dies widerspricht der Forderung nach grüner Heizwärme und verhindert die Einschränkung von Erdgas oder Erdöl für Heizzwecke.
Was kann da getan werden? Änderung des Baurechtes?