Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Wärmepumpe in der Nähe der Grenze zu einem anderen Wohngrundstück; Bestimmtheitsanforderungen an eine Baugenehmigung für ein unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritisches Vorhaben.
1. Liegt der Standort einer Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft, erfordert das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG, dass die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegt.
2. In einem solchen Fall müssen sich der Baugenehmigung zum einen die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage entnehmen lassen. Das sind bei einer dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallenden Anlage zumindest die für eine vereinfachte Regelfallprüfung notwendigen Eingabedaten. Zum anderen muss die Baugenehmigung die für betroffene Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze konkret bestimmen, z.B. durch verbindliche Festlegung eines zielorientierten – nicht nur abstrakt einem Baugebiet zugeordneten – Immissionsrichtwerts der TA Lärm als Grenzwert.
3. Ob die Immissionsprognose, die der Festlegung eines Immissionsgrenzwerts in einer Baugenehmigung zugrunde liegt, fehlerfrei ist, oder ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwerts allein oder in Kombination mit weiteren Nebenbestimmungen genügt, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sind keine Fragen der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen.
4. Die in der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme vom Anwendungsbereich der TA Lärm für notwendige Stellplätze und Garagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – VBlBW 2017, 457) ist auf Wärmepumpen in Wohngebieten, die einen durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf decken, nicht übertragbar.
5. Für die Ermittlung und Beurteilung der Zusatzbelastung nach TA Lärm durch eine baurechtlich genehmigte Anlage sind im Verfahren über den Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung auch die Ergebnisse von Messungen des tatsächlichen Immissionsbeitrags der Anlage nach deren Inbetriebnahme heranzuziehen.
6. Die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm ist nicht anwendbar, wenn auf den Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen im Rechtsbehelfsverfahren durch Messung ermittelt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209, juris Rn. 19 ff.).
7. Zur teilweisen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung der Außeneinheit einer Wärmepumpe in einem Abstand von 9,85 m zu einem Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück.
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2018 – 4 K 16457/17 – teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Oktober 2017 wird angeordnet, soweit die Baugenehmigung eine Nutzung der genehmigten Außeneinheit der Wärmepumpe nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr zulässt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Beigeladenen die Nutzung des genehmigten Vorhabens insoweit vorläufig zu untersagen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller – diese als Gesamtschuldner – und der Antragsgegner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt die Hälfte der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und des Antragsgegners in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
A.
1 Die Antragsteller und der Beigeladene sind (Mit-)Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke im Gebiet eines Bebauungsplans, der u.a. ein allgemeines Wohngebiet und Baugrenzen festsetzt. Das Landratsamt Karlsruhe erteilte dem Beigeladenen am 9. November 2016 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen und einem Außenswimmingpool auf seinem Grundstück. Im Zuge der Errichtung des Wohnhauses begann der Beigeladene im Frühjahr 2017 auch mit Bauarbeiten für die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe nahe der Grenze zum Grundstück der Antragsteller. Auf Antrag der Antragsteller verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Landratsamt, vorläufig die Einstellung dieser Bauarbeiten anzuordnen.
2 Am 25. August 2017 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer „Wärmepumpe“ außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in der Nordostecke seines Grundstücks in einem Abstand von 9,85 m zum Wohnhaus der Antragsteller. In einem Begleitschreiben vom 24. August 2017 führte sein Bevollmächtigter u.a. aus, beantragt werde die Errichtung einer „Wärmepumpe …“ mit „Schallschutzhaube …“ vorn und hinten.
3 Laut einer Installationsanleitung der Herstellerin vom August 2016 bestehen die zur Heiz-/Warmwasserversorgung und Kühlung einsetzbaren Wärmepumpen der Serie „…“ aus einer Außeneinheit und einer Inneneinheit. Die von der Herstellerin mit der Abkürzung „…“ bezeichnete Außeneinheit enthält den Kältekreis mit Wärmetauscher (Kondensator), Verdampfer, Kompressor und Gebläse. Die Inneneinheit verfügt über einen integrierten elektrischen Zuheizer. Der Kompressor in der Außeneinheit wird nach Bedarf gesteuert, gegebenenfalls mit Zuschaltung des Zuheizers. Die Abtauung verläuft unterschiedlich. Bei Außentemperaturen über +5° läuft das Gebläse mit größter Drehzahl während die Kompressorgeschwindigkeit bis zum Ende der Abtauung im laufenden Betrieb begrenzt wird. Bei Außentemperaturen unter +5° werden während der Enteisung die Fließrichtung im Kältekreislauf über ein 4-Wege-Ventil umgekehrt und das komprimierte Gas aus dem Kompressor in den Verdampfer eingeleitet, sodass das Eis dort taut. Die Enteisungsdauer hängt vom Vereisungsgrad und der Außentemperatur ab.
4 Dem Bauantrag waren u.a. eine Bescheinigung der Firma S. vom 21. August 2017 mit überschlägiger Schallimmissionsprognose für das beantragte Modell, Kopien eines Zertifikats der Deutschen EHPA Gütesiegelkommission vom 9. September 2017 und einer Konformitätserklärung der Firma B. vom 13. Juni 2017 sowie Lichtbilder und folgender Lageplan vom 14. August 2017 beigefügt:
5 Die Konformitätserklärung vom 13. Juni 2017 bestätigt, dass eine beidseitige Schalldämmhaube den Schall bei der Außeneinheit „…“ im Volllastbetrieb („Maximum load / Day mode“) um 4 dB und im reduzierten Nachtbetrieb („Reduced load / Night mode (silent mode“) um 3 dB reduziere. Die überschlägige Schallimmissionsprognose der Firma S. gibt als maximale Schallleistungspegel der Anlage im Tagbetrieb 65 dB(A) und im reduzierten Nachtbetrieb (62 dB(A) sowie zur Tonhaltigkeit „nicht hörbar“ an. Sie errechnet ohne Schallreduzierung für einen 10 m entfernten Immissionsort Beurteilungspegel von 39 dB(A) am Tag und 33 dB(A) in der Nacht.
6 Die Antragsteller wandten ein, der Bauantrag sei unbestimmt. Zudem überschreite das Vorhaben die seitliche Baugrenze; eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO scheide aus. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Wie aus einer Stellungnahme des Dipl. Ing. W. vom 26. September 2017 hervorgehe, würde der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht um 2 dB(A) deutlich überschritten. Die dem Bauantrag anliegende Schallimmissionsprognose sei nicht aussagekräftig, weil der zugrunde gelegte Schallleistungspegel laut einer Fußnote in einem Datenblatt der Herstellerin nur „Gemäß EN12102 (40% A7/W35)“ gelte, also nur für einen 40%igen Teillastbetrieb bei 7 Grad Außen- und 35 Grad Vorlauftemperatur.
7 Am 23. Oktober 2017 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung. Bestandteile der Baugenehmigung sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen und u.a. folgende Nebenbestimmungen:
8 „2. In ca. 10 m Entfernung zu der im Freien aufgestellten Luft/Wasser – Wärmepumpe befindet sich ein benachbartes Wohnhaus.
9 In dem als WA einzustufenden Gebiet dürfen folgende immissionsrichtwerte nicht überschritten werden:
10 Für allgemeine Wohngebiete gelten gem. TA-Lärm nachfolgende genannte Immissionsrichtwerte:
11 Für Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend Wohnungen untergebracht tagsüber 55 dB (A) sind (WA, WS) nachts 40 dB(A)
12 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Tagwert um nicht mehr als 30 dB(A) und den Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
13 In Tageszeiten an Werktagen zwischen 6:00 und 7:00 Uhr bzw. 20:00 bis 22:00 sind gemäß TA-Lärm innerhalb eines WA-Gebietes erhöhte Empfindlichkeiten der Nachbarschaft zu berücksichtigen.
14 3. Der niederfrequente Anteil der Lärmimmissionen z.B. durch Kompressorbetrieb z.B. automatisches Abtauen, darf innerhalb von Wohngebäuden die nach TA-Lärm, Anhang 1.5 (Ermittlung nach DIN 45680) vorgegebenen Grenzen nicht überschreiten.
15 Hinweis:
16 In der Regel ist dies bei einer eindeutigen Überschreitung der Differenz des Lceq – LAeq Pegels von weniger als 20 dB(A) geben.
17 4. Die vom Hersteller empfohlene Schallschutzhaube mit einer Dämpfung von (mindestens) 4 dB(A) ist zum Betreiben der Anlage vorzusehen.
18 5. Die Wärmepumpe ist in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr im „reduzierten Nachtbetrieb“ zu betreiben.
19 Hinweise/Lärm
20 Es muss stets gewährleistet sein, dass die Anlage (genau: Gesamtbetriebspegel) auch an kalten Wintertagen in der lautesten Stunde der Nacht zwischen 22:00 und 6:00 Uhr bei Volllastbetrieb (mit ggf. erhöhten Abtaugeräuschen) die Immissionsrichtwerte gem. TA-Lärm einhält.“
21 Am 7. November 2017 erhoben die Antragsteller Widerspruch, zu dessen Begründung sie ferner geltend machten, das Vorhaben sei nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte sei ungeeignet, da die Werte nicht einzuhalten seien. Die anderen Nebenbestimmungen seien ebenso ungeeignet oder unbestimmt. Die Anlage sei bereits errichtet und werde betrieben. Seither seien sie unzumutbaren, auch tieffrequenten Immissionen ausgesetzt. Sie seien mittlerweile krank und hätten eine Zwei-Zimmerwohnung gemietet.
22 Am 5. Dezember 2017 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Ferner haben sie eine gutachtliche Aussage des Dr. Ing. K. vom 15. Januar 2018 zu vom Antragsteller zu 1 am 18. Dezember 2017 zwischen 2.47 Uhr und 4.39 Uhr gemessenen Schalldruckpegeln vorgelegt. Aufgrund der Messergebnisse berechne sich ein Beurteilungspegel von 47,3 dB(A) einschließlich Zuschlägen für messtechnisch nachgewiesene Impulsgeräusche von 3,3 dB und Tonhaltigkeit von 3 dB. Der gemessene maximale Schalldruckpegel betrage 69,1 dB(A). Der Antragsgegner und der Beigeladene haben beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beigeladene hat u.a. entgegnet, die Herstellerin habe mit E-Mail vom 19. September 2017 klargestellt, dass die von den Antragstellern zitierte Fußnote im Datenblatt falsch sei; der maximale Schallleistungspegel beziehe sich auf den Volllastbetrieb.
23 Das Landratsamt hat an vier Terminen (31.1., 9.2., 1./2.3. und 21.3.2018) orientierende Schallmessungen durchgeführt. In einem Messbericht vom 4. April 2018 führt es dazu u.a. aus: Für die Bewertung würden nur die am 21. März 2018 zwischen 20 und 22 Uhr ermittelten Messwerte betrachtet, da an den anderen Terminen der Lastfall der Wärmepumpe unbekannt gewesen sei. Am 21. März 2018 seien in Anwesenheit von Vertretern der Herstellerin die von der Wärmepumpe herrührenden Immissionen im Silent Mode mit 72% Leistung und im Volllastbetrieb mit 100% Leistung 0,5 m vor der geöffneten Terrassentür des Wohnzimmers im EG des Wohnhauses der Antragsteller gemessen worden. Dabei seien Einzeltöne, die einen Tonzuschlag rechtfertigten, nur im Volllastbetrieb wahrnehmbar gewesen. Unter Einrechnung zweier impulshaltiger Abtauvorgänge/Stunde mit vor Ort gemessenen je 55,2 dB/10 sec errechneten sich Beurteilungspegel für den Volllastbetrieb von 41,9 dB(A) und für den Silent Mode von 40,3 dB(A). Nach Nr. 6.9 TA Lärm sei für Überwachungsmessungen ein um 3 dB(A) verminderter Beurteilungspegel heranzuziehen. Nach dem vom Länderausschuss für Immissionsschutz herausgegeben Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten werde bei stationären Geräten mit geringem Abstand zur Wohnbebauung statt eines pauschalen Messabschlags die Messunsicherheit des Geräts herangezogen. Das für die Messung verwendete Gerät der Klasse 1 habe eine Messunsicherheit von 0,7 dB. Nach deren Abzug betrage der maßgebende Beurteilungspegel 41,2 dB(A) im Volllastbetrieb und 39,6 dB(A) im Silent Mode. Hinsichtlich der relevanten Zusatzbelastung nach TA Lärm sei festzustellen, dass allein schon die betrachtete Wärmepumpe die zulässige Gesamtbelastung ausschöpfe.
24 Die Antragsteller haben einen Messbericht des Dr. Ing. K. vom 13. Februar 2018 über dessen eigene Messungen am 9. Februar 2018 zwischen 10 und 13 Uhr vorgelegt. Darin heißt es u.a., aufgrund der Messergebnisse errechne sich unter Ansatz eines gemäß DIN 45681 messtechnisch ermittelten Tonzuschlags von 4 dB ein Beurteilungspegel von 44,1 dB(A). In einer weiteren von den Antragstellern vorgelegten Auswertung des Dr. Ing. K. vom 24. März 2018 heißt es, die Antragstellerin zu 2 habe mit einem ihr überlassenen Recorder an zwei Tagen zu bestimmten Zeiten (26.2.2018, 19:52 Uhr; 18.3.2018, 19.06 Uhr und 21.54 Uhr) an einem Immissionsort auf ihrem Grundstück Schall aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen habe er mit einem Universal-Schallpegelmesser und Kalibrier-Datei eingespielt. Danach errechneten sich unter Berücksichtigung der nach dem Terzfrequenzspektrum messtechnisch feststellbaren Tonhaltigkeit mit Zuschlägen zwischen 2 und 6 dB Beurteilungspegel von 43,4 dB(A) (26.2.2018) sowie 43,5 und 40,1 dB(A) (18.3.2018). Die Antragsteller haben ferner einen schalltechnischen Messbericht des Dr. Ing. K. vom 27. März 2018 vorgelegt. Darin gibt Dr. Ing. K. an, er habe anlässlich der Messungen des Landratsamts am 21. März 2018 an einem anderen Messpunkt den Schalldruckpegel während der simulierten verschiedenen Lastfälle der Wärmepumpe gemessen und die Tonhaltigkeit überprüft. Die simulierten Betriebszustände hätten nur zu geringen dB(A)-Pegeländerungen geführt. Die messtechnisch bestimmten Tonzuschläge hätten zwischen 1 und 4 dB gelegen. Nach Beendigung der Messungen des Landratsamts habe er nach 22 Uhr nochmals während des tatsächlichen Betriebs der Wärmepumpe gemessen. Dabei sei der Brummton der Außeneinheit so stark gewesen, dass ein Tonzuschlag von 6 dB gerechtfertigt gewesen sei. Der aus den Ergebnissen dieser Messung errechnete Schalldruckpegel im 1 m-Abstand zur Außeneinheit überschreite mit 60 dB(A) den von der Herstellerin für diesen Abstand angegebenen maximalen Schalldruckpegel um 8 dB(A). Berücksichtige man noch die herausragende tonale Schallabstrahlung mit einem Tonzuschlag bis zu 6 dB, werde dieser Pegel sogar um bis zu 14 dB(A) überschritten. In einer weiteren Auswertung von Körperschall-Schnellpegelmessungen des Dr. Ing. K. vom 25. März 2018 legt er dar: Er habe am 21. März 2018 vor den Messungen des Landratsamts bei ausgeschalteter Wärmepumpe zwischen 17.30 Uhr und 20 Uhr die Herkunft möglicher Körperschalleintragungen in das Wohnhaus der Antragsteller überprüft. Danach sei es sehr wahrscheinlich, dass Körperschall von der „Heizhauswand“ des Beigeladenen in das Wohnhaus der Antragsteller übertragen werde.
25 Mit Beschluss vom 8. August 2018 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet und dem Antragsgegner aufgegeben, dem Beigeladenen die Nutzung der genehmigten Außeneinheit vorläufig zu untersagen. Die Baugenehmigung sei bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Sie verstoße zu Lasten von Nachbarrechten der Antragsteller zum einen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 LVwVfG. Denn sie sei hinsichtlich des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Ihr lasse sich nicht entnehmen, welche Geräuschimmissionen im mittel- und hochfrequenten Bereich bei regelmäßigem Betrieb der Wärmepumpe auf die Antragsteller einwirkten. Daher sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht auszuschließen. Die genehmigten Bauvorlagen enthielten keinen Nachweis, dass die Wärmepumpe die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhalte. Der dem Bauantrag beigefügten Schallberechnung ließen sich keine Betriebsstufen und -zeiten entnehmen; ein regelmäßiger Betrieb sei nicht definiert. Sie enthalte nicht die erforderlichen Angaben, um i.S. der Nr. A.2.6 Satz 1 i.V.m. Nr. A.2.4 des Anhangs der TA Lärm die Datengrundlagen bewerten, das Prognoseverfahren nachvollziehen und die Qualität der Ergebnisse einschätzen zu können. Zweifelhaft sei schon, ob sie sich auf einen maßgebenden Immissions-ort auf dem Grundstück der Antragsteller beziehe. Jedenfalls enthalte sie nicht die insoweit erforderlichen Angaben nach Nr. A.2.6 Satz 2 des Anhangs zur TA Lärm. Es fehlten ferner Angaben zur Vor-/Nichtvornahme etwaiger Zuschläge. Anderes ergebe sich nicht aufgrund der Bescheinigung der Firma S. und der weiteren mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Auch die Nebenbestimmungen seien unzureichend. Die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts als Grenzwert genüge nicht, weil ein Nachweis fehle, dass die Wärmepumpe die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm im regelmäßigen Betrieb einhalte. Anderes folge auch nicht aus den weiteren Nebenbestimmungen. Eine Schalldämmhaube mit 4 dB Dämpfung werde in den genehmigten Bauvorlagen nicht benannt. Die Nebenbestimmung über den reduzierten Nachtbetrieb schließe die technische Möglichkeit eines anderen Betriebs nicht hinlänglich aus. Soweit die Beteiligten andere Prognosen angestellt, weitere Unterlagen vorgelegt und Messungen vorgenommen hätten, seien diese nicht zu berücksichtigen bzw. ergebe sich daraus nichts Anderes. Zum einen sei die Frage, ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletze, nach der Sach- und Rechtslage bei ihrer Erteilung zu beantworten; nur nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn seien zu berücksichtigen. Zum anderen müsse der Baugenehmigung selbst entnommen werden können, welche Nutzungen und Schallemissionen mit einem regelmäßigen Betrieb vereinbar seien. Die Baugenehmigung sei auch nicht nachträglich um einen Nachweis bzw. eine Feststellung ergänzt worden, dass der von der Wärmepumpe emittierte mittel- und hochfrequente Schall die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhalte. Es bleibe weiterhin offen, was die Betriebszeiten seien und welche mittel- und hochfrequenten Schallimmissionen beim regelmäßigen Betrieb auf die Antragsteller einwirkten. So sei der Lastfall der Anlage bei den Messungen überwiegend unbekannt geblieben. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Messergebnisse vom 21. März 2018 auf einem regelmäßigen Betrieb beruhten. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass die Behörde mit den Messungen eigene Feststellungen zur Ergänzung der Baugenehmigung getroffen habe. Anderes gelte allerdings für den tieffrequenten Schall. Insoweit sei die Nebenbestimmung Nr. 3 ausreichend, da eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zuverlässig prognostizierbar sei. Denn die TA Lärm und die DIN 45680 regelten nur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche, nicht aber ihre Prognose.
26 Die Baugenehmigung verstoße zu Lasten der Antragsteller zugleich gegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Das Landratsamt habe sein Ermessen nach dieser Vorschrift dadurch fehlerhaft ausgeübt, dass es die Anlage ohne Nachweis zugelassen habe, ob die Wärmepumpe einschlägige Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhalte. Die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO seien allerdings erfüllt. Der Ausspruch über die vorläufige Nutzungsuntersagung folge aus § 80a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO.
27 Gegen den ihm am 14. August 2018 zugestellten Beschluss hat der Beigeladene am 22. August 2018 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Mit seiner am 14. September 2018 eingegangenen Beschwerdebegründung legt er dar: Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Die ihr beigefügte überschlägige Immissionsprognose und der Lageplan enthielten alle immissionsrelevanten Angaben gemäß den Datenblättern der Herstellerin einschließlich der beidseitigen Schalldämmhaube. Bei einer Wärmepumpe, die ein Wohngebäude versorge, liege es in der Natur der Sache, dass die Anlage 24 Stunden am Tag im Betrieb sei. Ein regelmäßiger Betrieb sei nicht definierbar, da die tatsächliche Leistung vom jeweiligen Bedarf abhänge. Die überschlägige Immissionsprognose lege daher den maximalen Schallleistungspegel bei Volllast zugrunde, was jedoch nicht der regelmäßige Betrieb sei. Diese Prognose sei auch realistisch, wie sich aus einer anliegenden neuen Immissionsprognose der Firma K.+F. vom 13. September 2018 ergebe. Die nachträglichen Messergebnisse seien nicht zu berücksichtigen, da sie der Überwachung im Vollzug der Baugenehmigung dienten. Die Nebenbestimmungen seien ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Nebenbestimmung Nr. 4 beziehe sich offensichtlich auf die Außeneinheit … mit beidseitiger Schalldämmhaube. Der „reduzierte Nachtbetrieb“ sei durch den von der Herstellerin angegebenen maximalen Schallleistungspegel von 62 dB(A) exakt definiert. Dabei sei die Anlage auf 70% der Volllast beschränkt. Die Bestimmtheit der Baugenehmigung zeige sich auch daran, dass es allen Beteiligten möglich gewesen sei, die für eine Überwachungsmessung nötigen Daten und Betriebszustände nachzuvollziehen. Aus den genannten Gründen sei auch die Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht ermessensfehlerhaft.
28 Die vorgelegte Immissionsprognose der Firma K.+F. vom 13. September 2018 berechnet für zwei Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragsteller die nach TA Lärm maßgebenden Beurteilungspegel. Sie geht von Schallleistungspegeln aus, die laut einem anliegenden Testbericht eines schwedischen Instituts vom 20. November 2017 für verschiedene Betriebszustände eines baugleichen anderen Modells der Herstellerin am 7. November 2017 gemessen worden seien. Relevant seien danach die gemessenen Werte im Volllastbetrieb und in dem auf 70% reduzierten Silent Mode, jeweils mit installierter Schalldämmhaube. Danach seien folgende Schallleistungspegel anzusetzen: Für den Volllastbetrieb am Tag 59,4 dB(A) und für den Silent Mode in der Nacht 56,3 dB(A). Zusätzlich sei ein Zuschlag für Tonhaltigkeit von 3 dB berücksichtigt, da das Frequenzspektrum eine leichte tonhaltige Komponente bei 125 Hz aufweise. Um Abtauvorgänge zu berücksichtigen, sei für jeweils 20 Sekunden/Stunde ein zum 20 dB erhöhter Schallleistungspegel angesetzt, der sich aus Erfahrungswerten ableite. Unter Berücksichtigung dieser Ansätze ergäben sich folgende Beurteilungspegel der Zusatzbelastung nach TA Lärm für die ungünstigste Geschosslage von 35 dB(A) am Tag und maximal 32 dB(A) in der Nacht. Als kurzzeitige Geräuschspitzen seien an allen Orten 48 dB(A) zu erwarten. Störungen durch tieffrequente Geräusche seien nicht zu erwarten. In einem Schreiben vom 31. August 2018 erklärt die Herstellerin, das in Schweden getestete Modell sei mit dem genehmigten Modell identisch und baugleich.
29 Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die dem Bauantrag beigefügte überschlägige Immissionsprognose sei auch deshalb unzureichend, weil sie nichts zur Schallleistung während der Vereisung, der Umschaltung in den Abtaubetrieb und während des Abtaubetriebs angebe, was jeweils mit erheblichen Geräuschspitzen einhergehe. Allein die Vereisung könne den Schallleistungspegel um bis zu 11 dB erhöhen, wie aus der Publikation „Texte 71/2014 Ermittlung der Geräuschimmissionen und Möglichkeiten zur Lärmminderung bei Luft-Wasser-Wärmepumpen“ des Umweltbundesamts hervorgehe. Die Immissionsprognose der Firma K.+F. lege einen zu niedrigen Schallleistungspegel zugrunde. Es werde bestritten, dass die genehmigte Wärmepumpe mit der in Schweden getesteten Wärmepumpe baugleich sei. Zudem seien die Immissionsorte falsch bestimmt. Worauf der Erfahrungswert für den Umschaltvorgang in den Abtaubetrieb beruhe, sei nicht nachvollziehbar. Auch diese Prognose enthalte keine Angaben zu Betriebszuständen während der Vereisung und des Abtaubetriebs. Der angesetzte Tonzuschlag sei zu gering, wie das Gutachten des Dr. Ing. K. belege. Der in der Schallausbreitungsberechnung angesetzte Bodendämpfungswert sei zu hoch.
30 Der Beigeladene hat weitere Schreiben der Firma K.+F. und der Herstellerin mit Stellungnahmen zur Beschwerdeerwiderung der Antragsteller vorgelegt. Die Antragsteller haben darauf nochmals erwidert.
31
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
B.
I.
32 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146, 147 VwGO). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttern die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses, die angefochtene Baugenehmigung erweise sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 LVwVfG hinsichtlich der Nachbarrechte der Antragsteller nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und infolgedessen auch wegen eines Ermessensfehlers bei der Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO als offensichtlich rechtswidrig (1.). Aufgrund der folglich gebotenen uneingeschränkten Überprüfung durch den Senat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.3.2013 – 8 S 2504/12 – VBlBW 2013, 384, juris Rn. 11, vom 27.2.2014 – 8 S 2146/13 – VBlBW 2015, 78, juris Rn. 14 und vom 11.4.2016 – 11 S 393/16 – InfAuslR 2016, 281, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.), ist der angefochtene Beschluss teilweise zu ändern. Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur in dem in der Beschlussformel bezeichneten Umfang begründet (2.), so dass jeweils der Antrag sowie die Beschwerde im Übrigen abzulehnen und zurückzuweisen sind.
33 1. Wie die Beschwerdebegründung zutreffend darlegt, dürfte die Baugenehmigung nicht schon zu Lasten von Nachbarrechten der Antragsteller gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG verstoßen.
34 a) Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 2.7.2008 – 7 C 38.07 – BVerwGE 131, 259, juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.4.2001 – 6 C 6.00 – BVerwGE 114, 160, m. w. N.). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 35.87 -, juris Rn. 22).
35 Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 – 5 S 1706/01 – juris Rn. 54, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – VBlBW 2018, 215, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Insoweit kann insbesondere auf die Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO) abgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002, a.a.O. Rn. 56). Für weitere von der Baurechtsbehörde zur Beurteilung des Vorhabens verlangte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO) oder vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen, die das genehmigte Vorhaben bei verständiger Würdigung der Baugenehmigung ebenfalls konkretisieren, gilt nichts Anderes. Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2007 – 4 B 52.07 – juris Rn. 6). Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind (BVerwG, Beschluss vom 20.5.2014 – 4 B 21.14 – BRS 82 Nr. 167, juris Rn. 9 m.w.N.).
36 Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten allerdings nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 19.7.2016 – 5 S 2220/15 – BauR 2016, 1736, juris Rn. 6 m.w.N.). Geht es – wie hier – um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 22 BImSchG), deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) auf die Nachbarschaft einwirken können (vgl. zu den bei gewerblichen Anlagen erforderlichen Angaben in Bauvorlagen § 7 Abs. 2 Nr. 6 LBOVVO), sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. In diesem Fall muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festlegen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30.1.2012 – 4 B 2379/11 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschlüsse vom 24.6.2002 – 26 CS 02.636 – juris Rn. 24 und – 26 CS 02.809 -, juris, Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.7.2007 – 2 L 176/02 – juris Rn. 65). Anhaltspunkt für eine unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritische Nähe einer Luft-Wärmepumpe zur Nachbarschaft kann etwa sein, dass der Abstand der beantragten Anlage zu schutzbedürftiger Wohnbebauung einen der insoweit im „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlenen Abstände unterschreitet.
37 Muss die Baurechtsbehörde das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen zum Schutz der Nachbarschaft festlegen, erfordert die Bestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf den gebotenen Immissionsschutz zweierlei: Zum einen müssen sich ihr die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage entnehmen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.5.2018 – 9 CS 18.10 -, juris Rn. 20); denn nur so ist die Immissionsbelastung für betroffene Nachbarn bestimmbar. Das sind bei einer dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallenden Anlage zumindest die für eine vereinfachte Regelfallprüfung (Nr. 4.2 TA Lärm) notwendigen Eingabedaten, wie emissionsrelevante Konstruktionsmerkmale, (maximale) Schallleistungspegel, Betriebszeiten, Abschirmung, Abstand zum Immissionsort und Gebietsart sowie gegebenenfalls Angaben über Ton- und Impulshaltigkeit (Nr. 4.2b) Satz 2 TA Lärm sowie Nr. A. 2.2 Satz 3 und Nr. A. 2.3.2 des Anhangs zur TA Lärm). Zum anderen muss die Baugenehmigung die für betroffene Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze konkret bestimmen, etwa durch verbindliche Festlegung eines zielorientierten – nicht nur abstrakt einem Baugebiet zugeordneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 – 7 C 16.00 – NVwZ 2001, 1167) – Immissionsrichtwerts nach Nr. 6 TA Lärm als Grenzwert (Senatsurteil vom 25.10.2002, a.a.O. Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.1.2008 – 8 S 2748/06 – VBlBW 2008, 377, juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.; a.A. OVG M-V, Urteil vom 10.4.2018 – 3 LB 133/08 – juris Rn. 76).
38 Ob die einem festgelegten Immissionsgrenzwert zugrunde liegende Immissionsprognose fehlerfrei ist oder ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwerts allein oder in Kombination mit weiteren Nebenbestimmungen genügt, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG), oder ob es insoweit zusätzlicher Nebenbestimmungen bedarf, etwa weil die beim regelmäßigen Betrieb der Wärmepumpe entstehenden Geräuschimmissionen den festgelegten Immissionsgrenzwert überschreiten oder weil aus anderen Gründen weitere Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft nötig sind, sind keine Fragen der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – UPR 2003, 78, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 – NVwZ 2003, 756, juris Rn. 70 ff.; a.A. HessVGH, Beschluss vom 30.1.2012, a.a.O., Rn. 7 ff.).
39 b) Gemessen daran dürfte die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Oktober 2017 nicht zu Lasten subjektiver Rechte der Antragsteller unbestimmt sein. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung einschließlich der Kenngrößen für eine Prognose der Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Antragsteller sind der Baugenehmigung einschließlich ihrer Nebenbestimmungen hinreichend zu entnehmen.
40 aa) Genehmigt ist die Errichtung – nur – einer Außeneinheit der Wärmepumpe … (…) mit beidseitiger Schalldämmhaube der Herstellerin B. GmbH außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Abstand von 1 m zum Grundstück der Antragsteller und von 9,85 m zu deren Wohnhaus. Das ergibt sich aus dem Bauantrag (vgl. das Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 24. August 2017) und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere den Einzeichnungen im Lageplan vom 14. August 2017. Nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind entgegen dem sinngemäßen Einwand der Antragsteller die wohl im Nebenraum „Techn./Müll“ der Garage untergebrachte Inneneinheit der Wärmepumpe sowie die dort offenbar auch vorhandenen weiteren technischen Einrichtungen. Auf diesen Nebenraum und die dort vorhandenen Anlagen bezieht sich der Bauantrag vom 21. August 2017 nicht. Ob sie Gegenstand der Baugenehmigung für das Wohnhaus vom 9. November 2016 sind, kann dahinstehen. Denn diese Baugenehmigung ist von den Antragstellern nicht angefochten und nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens. Die von ihnen nur angefochtene Baugenehmigung für die Außeneinheit „ergänzt“ die Baugenehmigung vom 9. November 2016 nur. Der Vortrag der Antragsteller, es sei nach den Messungen des Dr. Ing. K. am 21. März 2018 sehr wahrscheinlich, dass Körperschall von der „Heizhauswand“ des Beigeladenen in ihr Wohnhaus übertragen werde, ist daher in diesem Verfahren nicht erheblich.
41 bb) Die wesentlichen Kenngrößen für eine Immissionsprognose in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller können dem Bauantrag und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen hinreichend entnommen werden.
42 Emissionsrelevante Konstruktionsmerkmale sind als solche zwar weder im Bauantrag noch in den Bauvorlagen unmittelbar angegeben. Das ist jedoch unschädlich. Da es sich um eine zertifizierte marktgängige Wärmepumpe handelt, genügt die genaue Bezeichnung des Modells (… …). Dies ermöglicht ohne Weiteres, alle emissionsrelevante Konstruktionsmerkmale den zugehörigen Installations- und Betriebsanleitungen sowie technischen Datenblättern der Herstellerin zu entnehmen. Das wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Antragsteller und ihre Gutachter entsprechende Daten ermittelt und verwertet haben.
43 Der maximale Schallleistungspegel ist im Bauantrag und den ihm beigefügten Unterlagen mit 65 dB(A) im Volllastbetrieb und mit 62 dB(A) im Silent Mode angegeben. Die Dämmung der beidseitigen Schalldämmhaube beträgt danach 4 dB im Volllastbetrieb und 3 dB im Silent Mode (vgl. insbesondere die dem Bauantrag beigefügte Schallberechnung sowie die Konformitätserklärung vom 13. Juni 2017). Der Einwand der Antragsteller, der angegebene Schallleistungspegel von 65 dB(A) gelte laut einer Fußnote in einem Datenblatt der Herstellerin nur für einen 40%igen Teillastbetrieb, stellt nicht die Bestimmtheit dieser Kenngröße, sondern die Richtigkeit der Angabe als Maximalpegel in Frage. Abgesehen davon dürfte der Einwand unbegründet sein. Denn die Herstellerin hat im Laufe des Verfahrens klargestellt, dass die Angabe der Fußnote an dieser Stelle in dem betreffenden Datenblatt falsch und zwischenzeitlich korrigiert sei; tatsächlich beziehe sich der angegebene maximale Schalleistungspegel auf den Volllastbetrieb (vgl. E-Mail an den Beigeladenen-Vertreter vom 19. September 2017). Der Senat hat nach Aktenlage keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Klarstellung zu zweifeln.
44 Der Abstand zum maßgebenden Immissionsort auf dem Grundstück der Antragsteller kann anhand des genehmigten Lageplans vom 14. August 2017, in dem die Standorte der Außeneinheit und des Wohnhauses der Antragsteller eingetragen sind, bestimmt werden. Die Gebietsart (allgemeines Wohngebiet) ist im Bauantrag und der Nebenbestimmung Nr. 2 – zutreffend – angegeben.
45 In den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist schließlich angegeben, Tonhaltigkeit sei „nicht hörbar“. Zwar gibt es nach den vorliegenden Messergebnissen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft und dass der Betrieb der Außeneinheit jedenfalls bei Außentemperaturen unter +5° während der Umschaltung in den Abtauvorgang und beim Abtauvorgang selbst auch mit impulshaltigen Geräuschen (vgl. Nr. A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm) einhergeht. Das stellt jedoch nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern nur die Richtigkeit der ihrer Erteilung zugrundeliegenden Immissionsprognose und damit die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen in Frage.
46 Betriebszeiten oder sämtliche Lastzustände der Wärmepumpe sind in der Baugenehmigung zwar nicht – ausdrücklich – bestimmt. Das dürfte entgegen der Ansicht der Antragsteller und des Verwaltungsgerichts aber auch nicht notwendig oder möglich sein. Wie die Beschwerde zum einen zutreffend einwendet, liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass eine Wärmepumpe, die der Heiz-/Wärmeversorgung oder Kühlung eines Wohnhauses mit Außenswimmingpool dient, grundsätzlich 24 Stunden/Tag im Betrieb ist. Die Betriebszeit muss daher nicht ausdrücklich geregelt werden, es sei denn, sie soll eingeschränkt sein, was hier nicht der Fall ist. Zum anderen verweist die Beschwerde zutreffend darauf, dass sämtliche Lastzustände der Wärmepumpe nicht im Vorhinein für jeden Zeitpunkt des Betriebs genau definierbar sind. Denn die Leistung der Wärmepumpe hängt vom jeweiligen (Wärme/Kälte-)Bedarf ab. Insoweit genügt für eine realistische Immissionsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 – 4 C 50.89 – NJW 1992, 2170, juris Rn. 20) die Betrachtung im Volllastbetrieb („worst case“) sowie – aufgrund der verfügten Nebenbestimmung Nr. 5 – im Silent Mode („reduzierter Nachtbetrieb“) mit den dazu jeweils im Bauantrag und den Bauvorlagen konkret angegebenen Schallleistungspegeln von 65 dB(A) und 62 dB(A). Dabei geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass der Silent Mode eine von der Herstellerin genau definierte, am Gerät technisch fest einstellbare Betriebsstufe ist, die auch bei einem größeren Bedarf während der Nacht jedenfalls keine solche – höhere – Last der Wärmepumpe zulässt, die zu einem höheren Schallleistungspegel als 62 dB(A) führt. Die erkennbar an dem im Bauantrag für den Silent Mode angegebenen maximalen Schallleistungspegel von 62 dB(A) orientierte und dem Nachbarschutz dienende Nebenbestimmung Nr. 5, die Wärmepumpe in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im „reduzierten Nachtbetrieb“ zu betreiben, ist nur unter dieser Voraussetzung hinreichend bestimmt. Gewisse Zweifel daran könnte freilich der sich dieser Nebenstimmung anschließende „Hinweis/Lärm“ des Landratsamts erwecken, es müsse stets gewährleistet sein, dass die Anlage auch an kalten Wintertagen in der lautesten Nachtstunde zwischen 22 und 6 Uhr „bei Volllastbetrieb (mit ggf. erhöhten Abtaugeräuschen)“ die Immissionsrichtwerte gem. TA-Lärm einhalte. Die Bezugnahme in diesem Hinweis auf einen möglichen „Volllastbetrieb“ während der Nachtzeit erweckt den Eindruck, die Behörde nehme an, die Anlage könne auch während der Zeit des von ihr angeordneten „reduzierten Nachtbetriebs“ in Volllast betrieben werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme sind für den Senat nach Aktenlage allerdings nicht erkennbar. Vielmehr gehen die im Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Immissionsprognosen und Messberichte für den Nachtbetrieb zwischen 22 und 6 Uhr jeweils von einer maximalen Teillast der Anlage aus. Geringfügige Unterschiede gibt es dabei nur in Bezug auf den Grad dieser Teillast. Während der Messbericht des Landratsamts vom 4. April 2018 für den am 21. März 2018 simulierten Silent Mode eine auf 72% reduzierte Last angibt, gehen die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Immissionsprognose der Firma K.+F. vom 13. September 2018 sowie der anliegende Testbericht vom 20. November 2017 für den Silent Mode des nach den Angaben der Herstellerin baugleichen Modells … von einer auf 70% reduzierten Last aus. Diese Ungereimtheit kann gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren geklärt werden.
47 cc) Schließlich legt die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen Nr. 2 Satz 2 und 3, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 und Nr. 5 auch das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen in Bezug auf die Nachbarschaft hinreichend fest. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2 Satz 2 und 3 dürfen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden; außerdem dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Tagwert um nicht mehr als 30 dB(A) und den Nachtwert um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Das Landratsamt hat damit zum Schutz der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unmissverständlich als strikte Grenzwerte festgelegt. Zugleich hat es mit der Nebenbestimmung Nr. 3 den Grenzwert für niederfrequente Anteile der Lärmimmissionen innerhalb von Wohngebäuden unter Bezugnahme auf die insoweit einschlägige Regelung der TA Lärm bestimmt. Mit diesen Regelungen ist das gestattete Ausmaß der mit dem Betrieb der Außeneinheit verbundenen Geräusche für die Nachbarschaft hinreichend bestimmt zielorientiert festgelegt. Mit den weiteren Nebenbestimmungen Nr. 4 zur Verwendung der Schalldämmhaube und Nr. 5 zum „reduzierten Nachtbetrieb“ hat die Behörde den Immissionsschutz für die Nachbarschaft darüber hinaus teilweise anlagenbezogen beschränkt. Dabei bezieht sich die Nebenbestimmung Nr. 5 unter Berücksichtigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen erkennbar auf den Betriebszustand „Reduced load / Night mode (silent mode)“ (vgl. die Konformitätserklärung vom 13.6.2017) der Außeneinheit und insoweit auf den für diesen Betriebszustand angegebenen maximalen Schallleistungspegel von 62 dB(A). Ob die Nebenbestimmungen genügen, um eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte auszuschließen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (siehe 2.).
48 Über die Nebenbestimmungen Nr. 4 und Nr. 5 hinaus enthält die Baugenehmigung allerdings keine weiteren Inhalts- oder Nebenbestimmungen in Bezug auf emissionsrelevante Kenngrößen. Insbesondere hat das Landratsamt weder den in der Immissionsprognose der Firma S. vom 21. August 2017 angegebenen maximalen Schallleistungspegel für den Volllastbetrieb am Tag von 65 dB(A) noch andere in dieser Immissionsprognose angegebene Kenngrößen als den Umfang der genehmigten Nutzung von vornherein begrenzende Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Baugenehmigung geregelt. Auch die Angabe solcher Kenngrößen in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen dient offenkundig nur der Beschreibung der für eine Immissionsprognose wesentlichen tatsächlichen Eigenschaften der Anlage. Sie soll nicht zugleich Art und Umfang der mit dem Bauantrag zur Genehmigung gestellten Nutzung begrenzen. Wäre anderes gewollt, müsste dies im Bauantrag oder jedenfalls in den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zum Ausdruck kommen. Das gilt hier umso mehr, als die Nebenbestimmungen Nr. 4 und Nr. 5 Art und Umfang der genehmigten Nutzung ausdrücklich anhand anderer einzelner emissionsrelevanter Kenngrößen (maximaler Schallleistungspegel von 62 dB(A) im Silent Mode und 4 dB Schalldämmung) beschränken.
49 2. Der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sowie § 212 a BauGB statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Aufschubinteresse der Antragsteller (§ 80 Abs. 1 VwGO) überwiegt das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Oktober 2017 nur, soweit die Baugenehmigung eine Nutzung der genehmigten Außeneinheit nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr zulässt. Im Übrigen überwiegt das Sofortvollzugsinteresse des Beigeladenen. Maßgebend für diese Abwägung ist zum einen, dass ein Erfolg des Widerspruchs der Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit offen erscheint, da die Baugenehmigung möglicherweise gegen die auch dem Schutz der Antragsteller dienenden Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und damit auch des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt, weil ihre Nebenbestimmungen möglicherweise nicht ausreichend sicherstellen, dass die Antragsteller jedenfalls beim regelmäßigen „reduzierten Nachtbetrieb“ der genehmigten Außeneinheit keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sind, und es insoweit weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf (a). Zum anderen ist maßgebend, dass bei der somit gebotenen Folgenabwägung dem Beigeladenen eher ein vorläufiger Verzicht auf den Betrieb der Außeneinheit in der Nacht und den Antragstellern eher eine vorläufige Hinnahme des Betriebs dieser Anlage in der übrigen Zeit zumutbar ist (b). Folglich ist die vom Verwaltungsgericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Sicherung der Rechte der Antragsteller ausgesprochene einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem Beigeladenen die Nutzung des genehmigten Vorhabens vorläufig zu untersagen, entsprechend einzuschränken.
50 a) Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint derzeit offen, ob der Widerspruch der Antragsteller Erfolg haben wird.
51 Zwar dürfte die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des Nachbargrundstücks dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften über Abstandsflächen verstoßen und dürften demzufolge auch die Voraussetzungen für die mit der Baugenehmigung konkludent verfügte Zulassung der Anlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfüllt sein. Das wird im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt darauf Bezug, zumal da die Antragsteller dagegen im Beschwerdeverfahren nichts von Substanz eingewendet haben. Offen erscheint indes, ob die Baugenehmigung gegen die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und damit zugleich gegen die ebenso nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung in der Hauptsache.
52 aa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, auch wenn sie – wie die genehmigte Außeneinheit der Wärmepumpe – nicht gewerblichen Zwecken dienen, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Einhaltung dieser auch dem Schutz von Nachbarn dienenden Verpflichtung hat im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO die Baurechtsbehörde zu prüfen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3.4.1987 – 4 C 41.84 – NVwZ 1987, 884, juris Rn. 24).
53 Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Für Geräuschimmissionen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG) gilt der Maßstab der Zumutbarkeit. Er markiert die Grenze, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen Nachbarn auch unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes nicht hingenommen werden müssen. Welche Immissionen zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Wirkungen für die Betroffenen, der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, der Herkömmlichkeit sowie allgemeiner Akzeptanz und sozialer Adäquanz. In die danach gebotene Gesamtbetrachtung im Sinne einer „Güterabwägung“ müssen auch technische Regelwerke wie die aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) einfließen (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2014 – 10 S 1663/11 – VBlBW 2015, 197, juris Rn. 50 m.w.N.).
54 Der TA Lärm kommt, soweit sie anwendbar ist (vgl. Nr. 1 TA Lärm) und für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Ihre normative Konkretisierung ist abschließend, soweit sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur Raum, soweit es Spielräume insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2 TA Lärm) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209, juris Rn. 12 m.w.N.). Ihre Vorschriften sind bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 22 BImSchG) im Baugenehmigungsverfahren zu beachten (Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b aa TA Lärm).
55 Als schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu qualifizierende Geräusche einer Anlage sind auch i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO unzumutbare Belästigungen oder Störungen. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145, juris Rn. 18 f.).
56 bb) Gemessen daran erscheint bei summarischer Überprüfung offen, ob die Baugenehmigung den Anforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. den Vorschriften der TA Lärm entspricht, mit der Folge, dass ebenso offen erscheint, ob die Nutzung der genehmigten Außeneinheit mit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einhergeht. Denn die Baugenehmigung stellt mit ihren Nebenbestimmungen Nr. 2, 4 und 5 möglicherweise nicht ausreichend sicher, dass während der Nachtzeit keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb der genehmigten Außeneinheit auf die Antragsteller einwirken. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung in der Hauptsache.
57 (1) Die TA Lärm ist anwendbar. Die Außeneinheit einer Wärmepumpe ist unter Berücksichtigung des sehr weit zu verstehenden Betriebsbegriffs i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 3, Rn. 72) eine sonstige ortsfeste – technische – Einrichtung i. S. dieser Vorschrift, wobei unerheblich ist, dass sie zu nichtwirtschaftlichen privaten Zwecken betrieben wird (Jarass, a.a.O., Rn. 74; so für eine Wärmepumpe im Ergebnis auch schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.6.1988 – 10 S 758/87 – VBlBW 1989, 104, juris ). Sie unterfällt damit dem Anwendungsbereich der TA Lärm (Nr. 1 Abs. 2 Hs. 1 TA Lärm). Sie ist auch keine der im Katalog nach Nr. 1 Abs. 2 Hs. 2 TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagen. Die Geltung der auf einen umfassenden Lärmschutz abzielenden TA Lärm ist auch nicht generell auf gewerbliche oder ihnen vergleichbare Anlagen beschränkt, sondern erfasst auch privat betriebene Anlagen; Besonderheiten atypischer Lärmquellen sind bei der Anwendung des Beurteilungsverfahrens der TA Lärm zu berücksichtigen (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Nr. 1 Rn. 10 und 24; LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm in der Fassung des Beschlusses zu TOP 9.4 der 133. LAI-Sitzung am 22. und 23. März 2017, Hinweis zu Nr. 1 TA Lärm; a.A. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87 EL. Juli 2018, TA Lärm Nr. 1 Rn. 24 unter Verweis auf Kutscheidt, NVwZ 1999, 577<578>). Ungeachtet dessen legen hier jedenfalls die Nebenbestimmungen Nr. 2 und 3 zur Baugenehmigung für die genehmigte Außeneinheit fest, dass für die Zumutbarkeit ihrer Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft die – als Grenzwerte festgelegten – Immissionsricht- und Spitzelpegelwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet und dass für den niederfrequenten Anteil der Immissionen die im Anhang Nr. 1.5 der TA Lärm vorgegebenen Grenzen maßgebend sind, was eine Anwendung der Vorschriften der TA Lärm über das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen einschließt.
58 Der Einwand der Beschwerde, die Vorschriften der TA Lärm seien bei Wärmepumpen in Wohngebieten, die einen durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf deckten, nicht anwendbar und ihre Geräusche in solchen Baugebieten auch unter Berücksichtigung der politischen Förderung von Wärmepumpen als ortsüblich hinzunehmen, greift nicht durch. Die von der Beschwerde insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung zu einer Ausnahme vom Anwendungsbereich der TA Lärm bei notwendigen Stellplätzen und Garagen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 S 149/17 – VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30) ist auf Wärmepumpen in Wohngebieten, die einen durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf decken, nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung begründet die Unanwendbarkeit der TA Lärm mit der Vermeidung möglicher Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO. § 12 Abs. 2 BauNVO ist hier jedoch nicht einschlägig. Die Vorschrift erfasst nur Stellplätze und Garagen, nicht jedoch externe technische Anlagen zur Wärmeversorgung von Wohnhäusern. Betriebsgeräusche solcher Anlagen sind mit den von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Geräuschen auch nicht vergleichbar. Richtig ist zwar, dass in die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung grundsätzlich auch Aspekte allgemeiner Akzeptanz und sozialer Adäquanz einfließen können (s.o. aa)). Solche Aspekte können die Anwendung der TA Lärm aber nicht ausschließen und in ihrem Anwendungsbereich allenfalls relevant werden, soweit die TA Lärm Spielräume und Bewertungsspannen eröffnet. Unabhängig davon muss der Beigeladene die Anwendung der TA Lärm schon aufgrund der Nebenbestimmungen Nr. 2 und Nr. 3 zur Baugenehmigung hinnehmen, da er diesen nicht widersprochen hat.
59 Für die Ermittlung und Beurteilung der Zusatzbelastung nach TA Lärm durch die vom Betrieb der Außeneinheit verursachten Immissionen sind nach Errichtung und Inbetriebnahme der Außeneinheit entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht mehr allein die vorliegenden Immissionsprognosen, sondern auch die Ergebnisse der zwischenzeitlich nach den Vorgaben der TA Lärm durchgeführten – orientierenden – Messungen des tatsächlichen Immissionsbeitrags dieser Anlage an Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller heranzuziehen (vgl. auch Nr. 2.4 Abs. 2 Alt. 2 TA Lärm, wonach bei „bestehenden Anlagen“ zu messen ist). Diese Messergebnisse haben erhebliches Gewicht, da sie die Immissionslage nach Errichtung und Inbetriebnahme der genehmigten Anlage zu den jeweiligen Messterminen unter den konkreten Bedingungen auf dem Bau- und Nachbargrundstück realistisch „in situ“ abbilden. Dem steht nicht entgegen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Baugenehmigung einen Dritten in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998 – 4 B 40.98 – 1998, 1179, juris Rn. 3 m.w.N.). Denn Messungen der tatsächlichen Immissionen einer noch nicht bestandskräftig genehmigten, aber bereits errichteten und betriebenen Anlage im Rechtsbehelfsverfahren eines Dritten gegen die Baugenehmigung liefern nur neue Erkenntnisse über die der Genehmigungserteilung zugrundeliegende Sachlage (OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2010 – 8 A 340/09 – juris, Rn. 22). Sie sind daher entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch nicht der überwachenden Tätigkeit der Behörde im Vollzug der Baugenehmigung, sondern noch dem Baugenehmigungsverfahren mit der Folge zuzurechnen, dass auch die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209, juris Rn. 21; siehe auch nachfolgend).
60 (2) Ausgehend davon liefern die vorliegenden Messergebnisse gewichtige Indizien dafür, dass die genehmigte Außeneinheit entgegen den Ergebnissen der vom Beigeladenen vorgelegten Immissionsprognosen jedenfalls im regelmäßigen „reduzierten Nachtbetrieb“ gemäß Nebenbestimmung Nr. 5 zur Baugenehmigung (Silent Mode) mit unzumutbaren Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Antragsteller einwirkt. Denn der in Nebenbestimmung Nr. 2 für die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr als Grenzwert festgelegte Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) wird danach selbst bei Beachtung der anlagenbezogenen Nebenbestimmungen Nr. 4 und 5 insbesondere aufgrund Impuls- und Tonhaltigkeit überschritten. Die Festlegung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für die Nacht als Grenzwert in Nebenbestimmung Nr. 2 reicht demzufolge möglicherweise zum Schutz der Nachbarschaft nicht aus. Ob das auch für den festgelegten nächtlichen Spitzenpegelwert anzunehmen ist, was nach dem Ergebnis der bisherigen Messungen nicht völlig ausgeschlossen erscheint, oder ob der regelmäßige Betrieb der Anlage am Tag mit Überschreitungen der insoweit als Grenzwerte festgelegten Immissions- und Spitzenpegelwerte der TA Lärm einhergeht – wofür es für den Senat derzeit keine Anhaltspunkte gibt – kann danach für die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung offenbleiben. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob der Betrieb der Anlage am Tag oder in der Nacht aufgrund tieffrequenter Anteile der von der Außeneinheit herrührenden Geräuschimmissionen regelmäßig mit Überschreitungen des insoweit festgelegten Grenzwerts nach Nebenbestimmung Nr. 3 verbunden ist, wofür nach den vorliegenden Messergebnissen bislang allerdings wenig spricht.
61 (a) Deutliche Indizien für eine nicht unerhebliche Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) im regelmäßigen Betrieb der Außeneinheit ergeben sich bereits aus der sachkundigen Bewertung der orientierenden Schalldruckpegelmessungen des Antragstellers zu 1 am 18. Dezember 2017 zwischen 2.47 Uhr und 4.39 Uhr – also in der Zeit des „reduzierten Nachtbetriebs“ – in der gutachtlichen Aussage des Dr. Ing. K. vom 15. Januar 2018. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese Messungen von einem durch die Immissionen Betroffenen und nicht durch einen neutralen Dritten vorgenommen worden sind, so dass deren Geeignetheit und Verwertbarkeit mit Vorsicht zu würdigen sind. Etwaige Bedenken in dieser Hinsicht erscheinen dem Senat bei der nur vorläufigen Würdigung im Eilverfahren jedoch nicht durchgreifend. Denn Dr. Ing. K. legt in seiner gutachtlichen Aussage vom 15. Januar 2018 dar, er habe auf der Basis seiner Erfahrungen in der akustischen Messtechnik und im Geräusch-immissionsschutz bei Luft-Wasser-Wärmepumpen sowie auf dem Gebiet der tieffrequenten Lärmbewertung, auch als Mitautor der DIN 45680, die Messergebnisse auf Plausibilität geprüft und vertrete die Auffassung, dass mit ihnen eine Lärmbewertung nach TA Lärm möglich sei. Der Sachverständige macht sich die Messergebnisse damit zu eigen. Der Senat sieht nach Aktenlage keinen Anlass, an der Richtigkeit seiner Einschätzung zu zweifeln, zumal da aus dem von Dr. Ing. K. vorgelegten Messprotokoll hervorgeht, dass der Antragsteller zu 1 die Schalldruckpegel entsprechend den Vorgaben der TA Lärm mit einem kalibrierten Messgerät 0,5 m vor dem geöffneten Nordwest-Fenster des Wohnzimmers im EG seines Wohnhauses in Richtung der streitigen Außeneinheit gemessen hat. Dr. Ing. K. legt daran anknüpfend im Weiteren dar, die Mittelungspegel hätten hiernach 41,0 dB(A) und der Taktmaximalpegel habe 44,3 dB(A) betragen, woraus sich ein Zuschlag von 3,3 dB für Impulsgeräusche beim Abtauvorgang errechne. Aus dem Messprotokoll gehe ferner hervor, dass das Frequenzspektrum bei den Terzen 63 Hz und 125 Hz herausragende Töne aufweise. Daher könne im Frequenzbereich über 90 Hz nach DIN 45681 ein Tonzuschlag von 3 dB angesetzt werden. Aufgrund dieser Messergebnisse und Zuschläge errechne sich ein Beurteilungspegel von 47,3 dB(A) und ein maximaler Schalldruckpegel von 69,1 dB(A).
62 Da die dieser gutachtlichen Aussage zugrundeliegenden Messungen über eine Stunde und 52 Minuten sowie zu einer Zeit stattfanden, für die die Nebenbestimmung Nr. 5 den „reduzierten Nachtbetrieb“ vorschreibt, und der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgeht, dass der Betrieb der Wärmepumpe in der betreffenden Nacht dieser Vorgabe entsprach, ist davon auszugehen, dass ihre Ergebnisse jedenfalls für diesen Messtermin ein realistisches Bild der Immissionslage im „reduzierten Nachtbetrieb“ i. S. der Nebenbestimmung Nr. 5 bieten. Der Einwand des Landratsamts, es handele sich bei den von Dr. Ing. K vorgelegten Messberichten um „Momentaufnahmen“ und der Lastzustand der Wärmepumpe sei nicht vollständig nachvollziehbar, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Zum einen sind Erkenntnisse aus nur orientierenden Messungen für eine vorläufige Bewertung im gerichtlichen Eilverfahren ausreichend. Zum anderen stellt auch die – zeitlich offenbar deutlich kürzere – Messung des Landratsamts am 21. März 2018 während des simulierten Silent Mode’s nur eine „Momentaufnahme“ dar. Ob etwaige nach der Messung vom 18. Dezember 2017 seitens der Lieferfirma und der Herstellerin noch vorgenommene „Optimierungen“ der Wärmepumpe zu einer Reduktion der Geräusche geführt haben, ist im Übrigen auch nach Einschätzung des Landratsamts nicht beurteilbar (vgl. Schriftsatz vom 25.4.2018).
63 (b) Deutliche Anhaltspunkte für eine Überschreitung des festgelegten Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) in der Nacht ergeben sich ferner aus dem Messbericht des Landratsamts vom 4. April 2018 über die Ergebnisse der Messungen am 21. März 2018 in Verbindung mit den Messungen von Dr. Ing. K. am selben Tag.
64 Das Landratsamt legt in seinem Messbericht vom 4. April 2018 dar, für die Bewertung der Behörde seien allein die Messungen am 21. März 2018 maßgebend, weil nur an diesem Messtag der Lastzustand der Wärmepumpe im Silent Mode habe simuliert werden können. Laut den dem Messbericht als Anlagen beigefügten Messblättern wurde während des simulierten Silent Mode’s zwischen 20.59 Uhr und 21.17 Uhr bei 0°Außentemperatur 0,5 m vor der geöffneten Terrassentür auf dem Anwesen der Antragsteller in Richtung Westen gemessen (Messbericht vom 4.4.2018, S. 25). Das Landratsamt errechnet aus den dabei erzielten Messwerten ohne Ansatz eines Zuschlages für Tonhaltigkeit, jedoch unter Einrechnung zweier – anschließend vor Ort ebenfalls simulierter – impulshaltiger Abtauvorgänge/Stunde mit je 55,2 dB/10 sec einen Beurteilungspegel nach TA Lärm von 40,3 dB(A), von dem jedoch nach Nr. 6.9 TA Lärm ein Messabschlag von 0,7 dB für die Messunsicherheit des verwendeten Geräts abzuziehen sei.
65 Insoweit erscheint bereits nicht plausibel, warum die mit 0,7 dB veranschlagte Messunsicherheit des verwendeten Geräts den Beurteilungspegel ausschließlich – zugunsten des Beigeladenen und zu Lasten der Antragsteller – reduzieren soll. Der Ansatz – nur – eines Messabschlags kann entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht mit der Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm gerechtfertigt werden. Denn diese Regelung gilt nur für „Überwachungsmessungen“ und ist als solche nicht anwendbar, wenn auf den Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen im Rechtsbehelfsverfahren durch Messung ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209, juris Rn. 19 ff.). Würde die vom Landratsamt angegebene Messunsicherheit des verwendeten Geräts gleichermaßen zugunsten wie zu Lasten der Antragsteller und des Beigeladenen mit ± 0,7 dB berücksichtigt, bewegte sich der von der Behörde errechnete Beurteilungspegel im Silent Mode in einer Wertespanne zwischen 39,6 dB(A) und 41 dB(A) und damit im Schwerpunkt mehr über als unter dem in Nebenbestimmung Nr. 2 für den Nachtzeitraum festgelegten Grenzwert von 40 dB(A).
66 Darüber hinaus erscheint sehr zweifelhaft, ob die Annahme des Landratsamts, ein Zuschlag für Tonhaltigkeit sei nicht gerechtfertigt, zutreffend ist. Nach Nr. A.3.3.5 Satz 1 des Anhangs zur TA Lärm ist für Teilzeiten, während derer in einem Geräusch ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten, je nach Auffälligkeit ein Zuschlag für Tonhaltigkeit von 3 oder 6 dB anzusetzen. Die Tonhaltigkeit eines Geräuschs kann auch messtechnisch nach DIN 45691, Entwurf Ausgabe Mai 1992 bestimmt werden (Nr. A.3.3.5 Satz 2 des Anhangs zur TA Lärm). Im Messbericht des Landratsamts vom 4. April 2018 heißt es hierzu, bei der Messung im Silent Mode am 21. März 2018 seien „keine Einzeltöne wahrgenommen“ worden. In seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 24. April 2014 erläutert das Landratsamt ergänzend, man habe sich bei der Messung am 21. März 2018 für die Bewertung der Tonhaltigkeit des Geräuschs auf die Methode des „Hinhörens“ beschränkt, weil der Behörde die für eine messtechnische Bestimmung der Tonhaltigkeit nach DIN 45681 notwendige Messtechnik nicht zur Verfügung stehe. Insoweit ist die Nichtansetzung eines Tonzuschlags zwar grundsätzlich von der TA Lärm gedeckt. Der beim Messtermin des Landratsamts anwesende Dr. Ing. K. hat jedoch anlässlich seiner eigenen Messungen vor Ort während der Simulationen verschiedener Lastzustände der Wärmepumpe mögliche Tonzuschläge gemäß DIN 45681 messtechnisch bestimmt. Die Ergebnisse dieser nach Nr. A.3.3.5 Satz 2 des Anhangs zur TA Lärm für die Bestimmung der Tonhaltigkeit relevanten Messungen können nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Nach seinem Messbericht vom 27. März 2018 haben die dabei ermittelten Tonzuschläge zwischen 1 und 4 dB gelegen und bei der Simulation des Silent Mode’s 2 dB betragen. Dr. Ing. K. legt zudem dar, die genehmigte Außeneinheit weise nach der messtechnischen Bestimmung lastfallabhängig eine derart variierende Brummton-Geräuschemission mit dominanten Frequenzen bei 63, 80, 100, 125, 200 oder 250 Hz auf, wie er sie in zehn Jahren mit Untersuchungen von Luftwärmepumpen noch nicht erlebt habe. Außeneinheiten anderer Hersteller emittierten in der Regel nur eine oder maximal zwei Tonfrequenzen bei 50, 80 oder 100 Hz oder man höre gar keine Tonhaltigkeit. Dr. Ing. K. gelangt in seinem Messbericht danach für die Dauer der vom Landratsamt durchgeführten Simulation des Silent Mode’s unter Ansatz des messtechnisch bestimmten Tonzuschlags von 2 dB sowie unter Berücksichtigung seiner Messwerte während des vom Landratsamt simulierten Abtauvorgangs zu einem Beurteilungspegel von 41,5 dB(A), der den festgelegten Nachtwert von 40 dB(A) ebenfalls überschreitet.
67 Dafür, dass entgegen der Annahme des Landratsamts ein Zuschlag für Tonhaltigkeit gerechtfertigt sein dürfte, spricht ferner ein weiterer Gesichtspunkt im Messbericht des Dr. Ing. K. vom 27. März 2018. Danach hat er nach Beendigung der Messungen des Landratsamts am 21. März 2018 zwischen 22.22 Uhr und 22.32 Uhr nochmals 0,5 m vor der Terrassentür im Erdgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller während des tatsächlichen Betriebs der Wärmepumpe gemessen. Dabei sei der Brummton der Außeneinheit so stark gewesen, dass ein Tonzuschlag von 6 dB gerechtfertigt gewesen sei, was nicht dem Stand der Technik entspreche. Der Beurteilungspegel auf der Grundlage dieser Messung betrage danach 43,1 dB(A). Da aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 5 zur Baugenehmigung davon auszugehen ist, dass die Wärmepumpe während dieser weiteren Messung nach 22 Uhr im „reduzierten Nachtbetrieb“ (Silent Mode) arbeitete, liefert auch dieses Messergebnis ein gewichtiges Indiz für eine Tonhaltigkeit und eine deutliche Überschreitung des Nacht-Grenzwerts.
68 Schließlich geht auch die vom Beigeladenen mit der Beschwerde vorgelegte Immissionsprognose der Firma K.+F. von der Notwendigkeit eines Zuschlags für Tonhaltigkeit in Höhe von 3 dB aus.
69 (c) Da bereits die aufgrund der genannten Messungen ermittelten Beurteilungspegel während des – simulierten oder anzunehmenden tatsächlichen – Silent Mode’s den festgelegten Nachtwert überschreiten, werden im Hauptsacheverfahren für die gebotene realistische Beurteilung voraussichtlich eine oder mehrere längere – nicht nur orientierende – Messungen der Geräuschimmissionen während der Nacht bei Außentemperaturen notwendig sein, bei denen auch – wiederholte – Vereisungen des Verdampfers und Abtauvorgänge stattfinden. Denn auch die Frage, mit welchem Wert der – auch im Messbericht des Landratsamts und in der Immissionsprognose der Firma K.+F. grundsätzlich als relevant angesehene – Zuschlag für Impulshaltigkeit (Nr. A.2.5.3 und Nr. A.3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm) der Geräusche bei der Umschaltung in den Abtaubetrieb und während des Abtaubetriebs anzusetzen ist, wird nur dann verlässlich beurteilt werden können. Die bisherigen kurzen Messzeiten während des Silent Mode’s dürften ebenso nicht ausreichen, um abschließend zu beurteilen, in welchem Umfang sich der Vorgang der Vereisung auf den Beurteilungspegel auswirkt. Denn bei Luft-Wärme-Pumpen besitzt nicht nur die eingeregelte Drehzahl von Ventilator und Kompressor infolge von Außen- und Vorlauftemperatur, sondern auch der je nach Außentemperatur häufiger wiederkehrende Vereisungszustand des Verdampfers einen entscheidenden Einfluss auf die Schallemission. Insoweit geht das Umweltbundesamt aufgrund der Ergebnisse messtechnischer Untersuchungen davon aus, dass die Differenz zum Normalbetrieb bis zu 11 dB betragen könne (vgl. Publikation „Texte 71/2014 Ermittlung der Geräuschimmissionen und Möglichkeiten zur Lärmminderung bei Luft-Wasser-Wärmepumpen“ des Umweltbundesamts, S. 41, 76 und 98 f.). Angaben der Herstellerin zur Schallleistung bei maximal möglicher Vereisung im praktischen Betrieb der genehmigten Außeneinheit liegen indes bislang nicht vor.
70 (d) Substantiierte Einwände gegen die Verwertbarkeit der gutachtlichen Aussagen und Messberichte von Dr. Ing. K. haben weder der Antragsgegner noch der Beigeladene vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere der Umstand, dass Dr. Ing. K. während der Messungen des Landratsamts am 21. März 2018 an einem anderen Messpunkt als die Behörde gemessen hat, dürfte einer Verwertung seiner Messungen nicht entgegenstehen, da es sich, so die Angaben von Dr. Ing. K., ebenfalls um einen relevanten Immissionsort nach TA Lärm gehandelt habe und sich die Pegeländerungen infolge der simulierten Betriebszustände der Wärmepumpe an beiden Messpunkten auch bei den Tonfrequenzen in gleicher Höhe auswirkten.
71 b) Bei der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs gebotenen Folgenabwägung ist dem Beigeladenen eher ein vorläufiger Verzicht auf den Betrieb der Außeneinheit in der Nacht und den Antragstellern eher eine vorläufige Hinnahme des Betriebs dieser Anlage in der übrigen Zeit zumutbar. Wie der Beigeladene selbst einräumt, kann sein Wohnhaus im Rahmen der Notversorgung auch durch den integrierten Zuheizer der Wärmepumpe mit Wärme versorgt werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies in der Nacht selbst dann zu für den Beigeladenen und seine Familie unzumutbaren Zuständen führt, wenn die Wärmepumpe jedenfalls tagsüber im Betrieb ist, sind nicht ersichtlich. Die mit einem vorläufigen Betrieb ausschließlich des Zuheizers während der Nacht verbundenen Stromkosten sind im Verhältnis zu den den Antragstellern während der Nacht möglicherweise drohenden Störungen der Nachtruhe (siehe oben) nicht unverhältnismäßig und zum Schutz der Gesundheit der Antragsteller einstweilen hinzunehmen. Hingegen ist den Antragstellern vorläufig zumutbar, die mit dem Betrieb der Außeneinheit am Tag verbundenen Immissionen auf ihrem Grundstück hinzunehmen. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit mit den Nebenbestimmungen Nr. 2 und 3 zur Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarschaft festgelegten Grenzwerte beim regelmäßigen Betrieb der Anlage außerhalb der Nachtzeit überschritten werden, sind weder aus den vorgelegten Immissionsprognosen noch aufgrund der vorliegenden Messergebnisse erkennbar. Der Senat macht daher von seinem Ermessen in Bezug auf eine nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Gebrauch (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
II.
72 Die für beide Rechtszüge neu zu fassende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Insoweit folgt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht den Empfehlungen in Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2 S. 57).
73 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).