1. Eine Luftwärmepumpe ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 BauO NRW.
2. Eine Luftwärmepumpe, die auf einer von der Grundstücksgrenze 3,0 m entfernten Gebäudeaußenwand in einer Höhe von mehr als 2 m montiert ist, verstößt gegen § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW, unabhängig davon, ob die Luftwärmepumpe als selbständige bauliche Anlage anzusehen ist oder ob sie wegen des unmittelbaren Funktionszusammenhangs mit dem Wohngebäude als Teil des Gebäudes zu betrachten ist und deshalb eine Abstandsfläche einzuhalten hat.
3. Im Hinblick auf die aus der Geräuschentwicklung folgenden Eignung, den Nachbarfrieden zu gefährden, gehen von einer Luftwärmepumpe Wirkungen wie von Gebäuden aus.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Mai 2014 verpflichtet, den Beigeladenen durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung die Beseitigung der Luftwärmepumpe am Objekt G.——straße 66a in Y. (Gemarkung X1. , Flur 4, Flurstück 203) aufzugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie – weil die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 10. November 2013 hin nicht die begehrte Ordnungsverfügung erlassen hat – als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO oder – soweit dem Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2014 Verwaltungsaktqualität beigemessen wird – als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO statthaft ist.
Die hiernach in jedem Fall zulässige Klage ist auch begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die streitbefangene Luftwärmepumpe zu; die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauO NRW u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein betroffener Nachbar hat hiernach (nur) dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbar zu dienen bestimmt sind; das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen kann dann auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert sein. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 – BRS 74 Nr. 83, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 2731/10 – BauR 2012, 468 sowie Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 – BRS 69 Nr. 91.)
Hiernach steht den Klägern ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen die von den Beigeladenen installierte Luftwärmepumpe zu, weil diese den einschlägigen öffentlichrechtlichen Anforderungen widerspricht. Dem steht nicht entgegen, dass die Errichtung des Wohngebäudes, an dessen nördlicher Außenwand die Luftwärmepumpe angebracht ist, aufgrund der am 19. Februar 2013 erteilten und unanfechtbaren Baugenehmigung erfolgt ist.
Die Luftwärmepumpe war von der Baugenehmigung im vorliegenden Fall nicht umfasst. Dies folgt zum Einen daraus, dass weder aus den grüngestempelten Bauvorlagen noch aus sonstigen Planungsunterlagen die Installationen der Luftwärmepumpe erkennbar war. Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts von Baugenehmigungen ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsgegenstand durch den Bauantrag bestimmt wird und dass neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme vorrangig die mit einem Zugehörigkeitsvermerk grüngestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind.
(Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. August 2014 – 1 B 82/14 -, Rn. 15 juris, m.w.N.)
Zum anderen folgt dieses Ergebnis aus § 66 S. 1 Nr. 3 BauO NRW. Hiernach bedarf die Errichtung von Wärmepumpen keiner Genehmigung. Die Gesamtregelung der Vorschrift lässt keinen Zweifel aufkommen, dass die von Satz 1 erfassten Anlagen durch die Baugenehmigung für das Gebäude, in dem sie aufgestellt bzw. errichtet werden, nicht erfasst werden. Für sie gilt die Regelung des § 66 BauO NRW auch dann, wenn sie zusammen mit dem Gebäude errichtet oder geändert werden. Die Verfahrensfreiheit bedeutet allerdings keine Freistellung vom materiellen Recht, so dass auch dem Nachbarschutz dienendes materielles Bauordnungsrecht zu beachten ist.
(Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 66 Rn 2.)
Die Luftwärmepumpe unterfällt dem Anwendungsbereich der BauO NRW und damit auch den materiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Gemäß § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Luftwärmepumpe um eine bauliche Anlage von S. 1 der Vorschrift oder um eine andere Anlage im Sinne von S. 2 der Vorschrift handelt. Als durch die Befestigung an der Gebäudewand mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlage unterfällt sie dem Begriff der baulichen Anlage,
(Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. Juli 1998 – 4 UE 1706/94 – BRS 60 Nr. 101 zu einer auf dem Garagenflachdach errichteten Parabolantenne; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 – juris,) jedenfalls aber – wie aus der ausdrücklichen Erwähnung von Wärmepumpen in § 66 Abs. 1 BauO NRW folgt – als Teil einer haustechnischen Anlage dem Begriff der „anderen“ Anlage.
Die streitgegenständliche Luftwärmepumpe verstößt gegen die materielle nachbarrechtliche Schutzvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung sind, weil hier keine der in S. 2 genannten auf planungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Ausnahmen vorliegt, vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese müssen nach § 6 Abs. 2 und Abs. 5 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen und mindestens 3,0 m betragen. Dieser Abstand ist hier nicht gewahrt, weil die Luftwärmepumpe durch ihre Montage auf der Gebäudeaußenwand, die ihrerseits einen Abstand von 3,0 m zur Nachbargrenze einhält, in die hier maßgebliche, in den grüngestempelten Bauvorlagen mit T 1 bezeichnete Abstandsfläche hineinragt.
Der Anwendung dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass nach § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW die Absätze 1 bis 7 für Anlagen, die nicht Gebäude sind, nur dann entsprechend gelten, soweit sie entweder höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und ‑ was hier nicht der Fall ist – dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (Abs. 10 S. 1 Nr. 2), oder soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Abs. 10 S. 1 Nr. 1).
§ 6 Abs. 10 BauO NRW erfasst nämlich nur selbständige bauliche Anlagen. Nur bei solchen baulichen Anlagen – und wenn sie keine Gebäude sind – lässt sich sinnvollerweise die Frage aufwerfen, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Unter § 6 Abs. 10 BauO NRW fallen hingegen nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden. Auf sie sind die Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW unmittelbar anwendbar, ohne dass zusätzlich und unabhängig von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen die Frage zu beantworten wäre, ob von ihnen Wirkungen ausgehen, die ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des § 6 BauO NW im Einzelfall rechtfertigen. Diese Bewertung hat vielmehr der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NW für Gebäude und ihre Teile selbst vorgenommen (siehe OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 – juris Rn. 88, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Luftwärmepumpe nicht einer eigenständigen Betrachtung nach § 6 Abs. 10 BauO NRW zu unterziehen, Sie steht – wie etwa ein Außenkamin mit dem im Wohnhaus aufgestellten Ofen – vgl. in Bezug auf einen Edelstahlaußenkamin: OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 – a.a.O. Rn. 89, in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit den Innengeräten und ist damit Bestandteil einer Anlage, die der Beheizung des Wohnhauses dient. Sie hat nach alledem keine eigenständige, hiervon ablösbare Bedeutung und ist durch Montage auf der Außenwand, aber auch durch die Zuleitungen baulich mit dem Wohnhaus verbunden.
Ungeachtet dessen ist das Gericht der Auffassung, dass – wenn die Luftwärmepumpe als selbständige bauliche Anlage dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 10 BauO NRW unterliegen sollte – von der im vorliegenden Fall in Höhe von ca. 2,40 m an der Gebäudeaußenwand angebrachten streitgegenständlichen Luftwärmepumpe Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, mit der Folge, dass die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO NRW entsprechend anzuwenden wären.
Bei der Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung ist von den Schutzzielen der Abstandsflächenregelung auszugehen. Maßgeblich ist, vor welchen von Gebäuden ausgehenden Wirkungen § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 10 B 205/06 – juris, m.w.N.)
Zwar ist ausweislich der in Beiakte Heft 3 befindlichen Fotografien die optische Wirkung der Anlage so geringfügig, dass sie im Hinblick auf die unmittelbar dahinter liegende Außenwand des Wohnhauses keine eigenen gebäudegleichen Wirkungen für das Nachbargrundstück entfaltet. Unstreitig verursacht sie jedoch Geräuschimmissionen, deren Ausmaß bzw. Zumutbarkeit zwar streitig ist, die jedoch ungeachtet des konkreten Lärmpegels – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – schon als solche geeignet sind, den Nachbarfrieden zu gefährden, dessen Schutz die Vorschriften über Abstandsflächen dienen. (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 – 7 A 629/95 – juris, Rn. 13; ausdrücklich für eine Luftwärmepumpe: OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Februar 2013 – 25 U 162/12 – juris und LG Meiningen, Urteil vom 28. Oktober 2014 – (123) 3 O 402/14 – .
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verletzung der Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des benachbarten Grundstücks führt. (siehe OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 – 11 A 276/89 – juris.). Die Luftwärmepumpe bleibt auch nicht nach § 6 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW außer Betracht. Nach dieser Vorschrift bleiben untergeordnete Bauteile, wie z.B. Gesimse, Dachvorsprünge, Terrassenüberdachungen, außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind.
Die Luftwärmepumpe ist kein untergeordnetes Bauteil in diesem Sinne. Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Teile, die dazu bestimmt sind, allein oder zusammen mit Baustoffen oder anderen Bauteilen Bestandteil einer baulichen Anlage zu werden. Die Aufzählung im Gesetz ist zwar nur beispielhaft, weshalb auch Abgasleitungen oder Lüftungsrohre derartige Bauteile darstellen können. Erforderlich ist aber, dass die Bauteile im Verhältnis zum Gebäude unbedeutend erscheinen, insbesondere nach Umfang und Größe, aber auch in ihrer Funktion und ihren Auswirkungen nicht ins Gewicht fallen. Zielsetzung der Bestimmung des § 6 Abs. 7 BauO NRW ist, im Einzelnen festzulegen, welche Bauteile und Vorbauten, die typischerweise die durch die Abstandsflächenregelungen geschützten Belange nur geringfügig beeinträchtigen, bis zu welchen Abmessungen bei der Berechnung der Abstandfläche außer Betracht bleiben. Die Bauteile und Vorbauten müssen deshalb funktional untergeordnet sein. (Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Februar 2015 – 8 K 1398/14 – juris; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 257 ff.).
Ist der Teil eines Gebäudes – wie hier – selbst eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW oder aber jedenfalls eine „andere Anlage“ im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, so ist dieser Gebäudeteil schon aus diesem Grund kein untergeordnetes Bauteil im oben genannten Sinne. Eine funktionale Unterordnung ist vorliegend auch deshalb nicht anzunehmen, weil ohne die Installation und den Betrieb der Luftwärmepumpe keine Beheizung des Gebäudes erfolgen würde.
Die Beigeladenen können sich im Hinblick auf die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche auch nicht mit Erfolg auf § 73 BauO NRW berufen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist eine Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 7 B 420/15 – juris und Beschluss vom 17. Juli 2008 ‑ 7 B 195/08 – BauR 2008, 2033,
die sich aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben kann. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. (Siehe OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 – juris, m.w.N.) Eine solche grundstücksbezogene Atypik ist vorliegend nicht erkennbar.
Verletzt die Luftwärmepumpe mithin die nachbarschützende Regelung des § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW, so haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Die Nichteinhaltung der nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandfläche löst unabhängig vom Grad der mit der Abstandunterschreitung verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn grundsätzlich einen nachbarlichen Abwehranspruch aus. Inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingeschränkt ist und die Unterschreitung der Abstandfläche zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt, ist regelmäßig unerheblich. (Vgl. ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 – juris, m.w.N., Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 A 998/99 – NVwZ-RR 2000, 205 und Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – BRS 58 Nr. 115.)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der mit dem Baurecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde in aller Regel auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert ist, wenn die Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts beruht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 – juris, m.w.N. und Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 673/94 – juris.
Besondere Gründe, die es rechtfertigen würden, auch unter Berücksichtigung der vom Abstandflächenrecht vorgenommenen Bewertung der nachbarlichen Interessen von der Durchsetzung des Nachbarschutzes abzusehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 a.a.O., sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Mit der Geltendmachung ihres Abwehrrechts verstoßen die Kläger nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen nachbarlichen Verstoß gegen § 6 BauO NRW stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Grundstückseigentümer selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandrecht verstößt. (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 – juris.)
Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung von Abstandflächen nach § 6 BauO NRW die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlichrechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlichrechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 a.a.O., unter Verweis auf den Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 – juris. Dies ist vorliegend jedoch im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht der Fall.
Dabei kann die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob die Kläger ihrerseits im Verhältnis zu anderen Nachbarn durch Nutzung des Anbaus an der Grenze zum Flurstück 124 (G.——straße 70) als Wohnraum gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NRW verstoßen. Denn die Nichteinhaltung der Abstandsfläche seitens des Vorhabens der Beigeladenen ist unabhängig von einem möglicherweise – hier unterstellten – Abstandsflächenverstoß seitens der Kläger. Insbesondere steht kein Verstoß der Kläger im Rahmen eines wechselseitigen Verhältnisses zulasten der Beigeladenen in Rede.
Schließlich gibt es auch kein milderes Mittel, das die Beklagte anstelle der Beseitigung/Deinstallation der Luftwärmepumpe wählen könnte und müsste. Die bloße Anordnung der Außerbetriebnahme wäre nicht geeignet, den Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW zu beseitigen. Die Beklagte ist ferner nicht etwa gehalten, den Beigeladenen aufzugeben, die Luftwärmepumpe an einem anderen Ort aufzuhängen oder aufzustellen. Ob und welche Möglichkeiten bestehen, die Luftwärmepumpe ohne Verletzung von Nachbarrechten zu installieren, kann hier offen bleiben. Die Anordnung, die Luftwärmepumpe an einer anderen Stelle auf dem Grundstück der Beigeladenen zu installieren, ist kein milderes Mittel, das die Beklagte anstelle der Beseitigung der Luftwärmepumpe wählen könnte und müsste. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 a.a.O.. Darüber hinaus ist eine derartige Vorgabe seitens der Beklagten aus Rechtsgründen verschlossen, weil dem Bauherrn die mit weiteren Kosten verbundene Änderung der Installation einer Luftwärmepumpe nicht aufgedrängt werden darf. Vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung gegenüber der Anordnung, eine bauliche Anlage zurückzubauen: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – juris und Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 A 998/99 – juris.
Dem Bauherrn – hier den Beigeladenen – bleibt die Möglichkeit, wenn die Ordnungsverfügung ergeht, in dem ordnungsbehördlichen Verfahren eine andere Maßnahme als Austauschmittel gemäß § 21 Satz 2 OBG NW anzubieten. Die etwa eintretende Rechtskraft dieses Urteils und seine darauf folgende Bindungswirkung für die Beteiligten hindern weder das Angebot noch die Annahme eines geeigneten Austauschmittels. Die Beklagte ist im Verhältnis zu den Klägern verpflichtet, eine Ordnungsverfügung mit dem ausgeurteilten Inhalt zu erlassen. Die Beigeladenen haben wegen ihrer eigenen Bindung an das rechtskräftige Urteil diese Ordnungsverfügung zunächst so hinzunehmen. Sie steht aber, wie jede Ordnungsverfügung, unter dem unausgesprochenen Vorbehalt, dass der Pflichtige ein ebenso wirksames Austauschmittel anbietet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 – juris, Rn. 38.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt und demzufolge auch kein Kostenrisiko getragen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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