Ein Gericht hat jetzt ein Urteil zur Lärmbelästigung von Wärmepumpen gesprochen (AZ: 34 Wx 23/07). Demnach muss ein Mieter die Lärmbelästigung durch eine Wärmepumpe nicht hinnehmen, wenn sie einen Geräuschpegel von über 25 Dezibel, das ist der zulässige Grenzwert, aufweist. Ein Mieter hatte vor dem Oberlandesgericht München gegen seinen Vermieter geklagt, der im Keller eine Wärmepumpe installierte, die den zulässigen Geräuschpegel überschritt. Das OLG München verurteilte den Vermieter dazu “geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmission zu ergreifen”.